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Geblitzt - sollte man einen anderen Fahrer angeben?

Geschrieben von Kanzlei 
Veröffentlicht am 10. Februar 2016

In der Hektik des Alltags ist es schnell passiert: Weil man es allzu eilig hat, fährt man schneller als erlaubt und wird „geblitzt“. Wenig später erhält man dann einen Anhörungs- oder einen Zeugenfragebogen von der zuständigen Bußgeldstelle. Darin wird man aufgefordert mitzuteilen, ob man selbst der verantwortliche Fahrer war oder gegebenenfalls Angaben zur Person des verantwortlichen Fahrers zu machen.

Viele Betroffene sind der Ansicht, man könne ganz einfach einen anderen als den tatsächlichen Fahrer benennen. Schließlich spart man sich so die Punkte in Flensburg oder bleibt von einem andernfalls drohenden Fahrverbot verschont. Doch hier ist größte Vorsicht geboten. Wer einen anderen als verantwortlichen Fahrer benennt, macht sich unter Umständen strafbar. So hat jüngst das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 23.07.2015 -2 Ss 94/15- folgendes entschieden:

„Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Fahrer zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung (in mittelbarer Täterschaft) und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.“

"Punktehandel" kommt teuer zu stehen

Diese Entscheidung zeigt, dass ein sogenannter „Punktehandel“ alle Beteiligten teuer zu stehen kommen kann. Besser ist es daher, sich als Betroffener einen Rechtsanwalt zu nehmen und den Tatvorwurf als solchen auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und für den Fall, dass tatsächlich ein Fahrverbot droht, darauf hinzuwirken, dass die zuständige Bußgeldstelle gegen eine angemessene Erhöhung der Geldbuße auf die Verhängung des Fahrverbotes verzichtet.

(Bildquelle Vorschaubild: Von Jepessen - Jepessen, CC BY-SA 3.0)

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