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Eine Abmahnung: Was muss man beachten?

Geschrieben von Andreas Adebahr 
Veröffentlicht am 15. Februar 2018

Mit einer Abmahnung sagen Arbeitgeber ihren Angestellten deutlich: "Sie haben Ihre Pflicht verletzt!" Sie ist eine Warnung, die Konsequenzen haben kann, wenn sich Fehler wiederholen oder andere Schwierigkeiten hinzukommen. Eine Abmahnung kann zum Beispiel ausgesprochen werden, wenn Sie Ihre Krankmeldung nicht rechtzeitig einreichen, zu spät zur Arbeit kommen oder am Arbeitsplatz im Internet surfen.

Muss ich mich gegen eine Abmahnung wehren?

Es kommt darauf an … Erteilen Arbeitgeber eine Abmahnung, muss man sich dagegen nicht zwangsläufig wehren. Rechtlich überprüfen lassen sollte man sie dennoch, denn Arbeitgeber sprechen eine Abmahnung oft nur aus, um eine spätere Kündigung vorzubereiten. In vielen Fällen ist eine Kündigung ohne Abmahnung nämlich unwirksam. Erfolgt die Kündigung dann tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt, kann die Abmahnung in der Regel auch in diesem Zusammenhang noch angegriffen werden. Dies bietet sogar einige Vorteile, denn Arbeitgebern fällt es dann schwerer, die Pflichtverletzung nach so langer Zeit noch zu beweisen. Auch wissen Arbeitgeber bis dahin nicht, ob die Abmahnung rechtlich wirksam war – das kann für Arbeitnehmer einen strategischen Vorteil begründen.

Andererseits besteht in einigen Fällen dennoch sofortiger Handlungsbedarf, damit die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird und dem beruflichen Fortkommen nichts im Wege steht. In jedem Fall bedarf es einer sorgfältigen Abwägung und anwaltlichen Prüfung.

Wie sieht eine korrekte Abmahnung aus?

Damit eine Abmahnung gültig ist, muss sie bestimmten Anforderungen entsprechen. Insbesondere muss sie den Hinweis enthalten, dass ein weiterer Verstoß arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann, z.B. die Kündigung. Außerdem muss das abzumahnende Verhalten klar benannt und mit der Aufforderung gerügt werden, sich zukünftig vertragsgemäß zu verhalten.

Werden diese oder andere formale Anforderungen nicht erfüllt, fehlen dem Arbeitgeber eventuell später die Voraussetzungen, um im Wiederholungsfalle eine Kündigung auszusprechen.

Sind es immer drei Abmahnungen bis zur Kündigung?

Nein! Ein Irrtum, dem eine böse Überraschung folgen könnte. Sie müssen unterscheiden: Kündigt der Arbeitgeber, weil Sie angeblich wiederholt etwas falsch gemacht haben, oder aus anderen Gründen? Nur im ersten Fall bedarf es überhaupt einer vorherigen Abmahnung. Beim ersten Verstoß muss der Arbeitgeber also abmahnen und erst beim zweiten, identischen Verstoß kann er kündigen. Dann reicht in der Regel aber auch wirklich diese eine vorangegangene Abmahnung aus, da Sie nach Ansicht der Gerichte durch die vorangegangene Abmahnung ausreichend gewarnt wurden.

Wenn die angebliche Pflichtverletzung allerdings ganz erheblich ist oder einen schweren Vertrauensbruch darstellt (z.B. eine Straftat am Arbeitsplatz), dann ist unter Umständen sogar eine unmittelbare, manchmal sogar fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich.

Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, dass nicht einmal drei vorangegangene Abmahnungen für eine verhaltensbedingte Kündigung ausreichen, z.B. wenn die Abmahnungen zu Unrecht erfolgt oder unbedeutend sind und/oder in keinerlei Zusammenhang zu einander stehen. Rechtlich bewerten kann man dies nur im Einzelfall, denn es gibt eine Vielzahl verschiedener Fallstricke, die zu beachten sind.

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Geschrieben von

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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