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GmbH-Gesellschafterversammlung: Typische Fehler Teil 1

Geschrieben von Dr. Maximilian Sponagel 
Veröffentlicht am 7. Mai 2018

Eine GmbH muss jedes Jahr eine ordentliche Gesellschafterversammlung abhalten, auf der die Gesellschafter den Jahresabschluss und die Ergebnisverwendung verabschieden. In der Regel rufen Geschäftsführer die Versammlung ein. In vielen Fällen werden bei der Einberufung und Durchführung formale Fehler begangen. Dadurch können die getroffenen Beschlüsse unwirksam und anfechtbar sein.

Das müssen Sie bei einer GmbH-Gesellschafterversammlung beachten:

Wer ist zuständig für die Einberufung der Gesellschafterversammlung?

Die Gesellschafterversammlung muss grundsätzlich vom Geschäftsführer einberufen werden. Das ergibt sich nicht nur aus § 49 Abs. 1 GmbHG, sondern meistens auch aus der Satzung der GmbH. Der Geschäftsführer sollte anhand der Satzung prüfen, ob auch andere Personen (z.B. Gesellschafter, ein Beirat oder Prokuristen) zur Einberufung berechtigt sind.

Wenn ein Geschäftsführer einer GmbH eine Versammlung nicht einberuft, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Gesellschafter eine Versammlung einberufen. Das gilt zum Beispiel, wenn die Gesellschafter zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals halten. Das regelt § 50 Abs. 1 GmbHG, um Minderheitsgesellschafter zu schützen.

Wann muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden?

Wann eine Gesellschafterversammlung einzuberufen ist, ergibt sich aus dem GmbH-Gesetz, anderen Gesetzen und der Satzung der GmbH.

Die folgenden Fälle müssen Geschäftsführer und Gesellschafter besonders häufig beachten:

1. Nach § 46 GmbH-Gesetz muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn ein Beschluss über folgende Gegenstände gefasst werden soll:

  • die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
  • die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses,
  • die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses,
  • das Einfordern von Einlagen, die Rückzahlung von Nachschüssen, die Teilung, Zusammenlegung oder Einziehung von Geschäftsanteilen,
  • die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Entlastung,
  • die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung,
  • die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb,
  • die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen sowie
  • die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen die Geschäftsführer.

2. Nach § 49 Abs. 2 GmbHG muss eine Gesellschafterversammlung insbesondere einberufen werden, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

3. Nach § 49 Abs. 3 GmbHG muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn die Jahresbilanz oder eine im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellte Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
Dieser Fall tritt dann ein, wenn das Netto-Aktivvermögen der Gesellschaft weniger als die Hälfte des statuarischen Stammkapitals abdeckt. Ob das so ist, muss anhand einer Bilanz ermittelt werden. Dabei sind die Ansatz- und Bewertungsregeln der Handelsbilanz maßgeblich.

Zwei wichtige Ergänzungen

Hinweis 1:
Der Wortlaut des § 49 Abs. 3 GmbHG, der ausdrücklich auf eine Jahres- oder sonstige Bilanz Bezug nimmt, kann missverstanden werden. Wurde eine Bilanz nicht aufgestellt oder ist diese inhaltlich falsch, so befreit dies den Geschäftsführer nicht von seinen Pflichten. Die Einberufungspflicht besteht auch dann, wenn er bei pflichtgemäßer Anstrengung hätte erkennen können, dass 50% des Stammkapitals verloren ist.

Hinweis 2:
Geschäftsführer, die den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals nicht anzeigen, droht eine Strafbarkeit gemäß §§ 29 Abs. 3 iVm 84 GmbH-Gesetz.

Praxistipp: Sehr häufig sind in der Satzung zusätzlich die Fälle geregelt, für deren Beschlüsse eine Gesellschafterversammlung einberufen werden muss.


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Geschrieben von

Rechtsanwalt
Master in European Business (MEB)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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