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Kinderbonus 2022: Welche Auswirkungen ergeben sich auf die Unterhaltsverpflichtung?

Geschrieben von Antoinette v. Arnswaldt 
Veröffentlicht am 6. Juli 2022

Der Bundestag hat die einmalige Auszahlung eines Kinderbonus beschlossen. Im Rahmen des zweiten Maßnahmenpakets zur Entlastung der Verbraucher bei den Energiepreisen hat der Bundestag u.a. beschlossen, einen Kinderbonus auszuzahlen.

Wer hat Anspruch auf den Kinderbonus?

Es handelt sich um eine einmalige Zahlung i.H.v. 100,00 € pro Kind. Anspruch auf Auszahlung besteht, wenn das Kind in mindestens einem Monat des laufenden Jahres berechtigt ist oder war, Kindergeld zu beziehen. Der Kinderbonus muss nicht beantragt werden. Dieser wird zeitnah von der zuständigen Familienkasse zur Auszahlung des Kindergeldes für den Monat Juli 2022 geleistet. Bei getrenntlebenden Eltern erfolgt die Auszahlung an den überwiegend betreuenden Elternteil, der auch das Kindergeld erhält.

Welche Auswirkungen ergeben sich für die Unterhaltsverpflichtung bei getrenntlebenden Eltern?

Unterhaltsrechtlich wird der Kinderbonus wie das Kindergeld behandeln. Wie schon beim coronabedingten Kinderbonus 2020 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch 2022 beide Elternteile gleichermaßen vom Bonus profitieren.

Derjenige Elternteil, der seiner Versorgungsverpflichtung durch die Zahlung von Barunterhalt nachkommt, kann die Hälfte der Kinderbonuszahlung, also 50,00 €, von seiner Unterhaltsleistung im Juli 2022 abziehen. Voraussetzung ist, dass der Mindestunterhalt oder ein höherer Unterhalt geleistet wird.

Bei Bestehen eines Unterhaltstitels in Form einer Jugendamtsurkunde, eines Gerichtsbeschlusses oder eines gerichtlichen Vergleichs empfehlen wir Ihnen: Fordern Sie den anderen Elternteil vorab auf, für den Monat Juli 2022 in Höhe des Betrages von 50,00 € auf die Rechte aus dem jeweiligen Titel zu verzichten.

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