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Kindesunterhalt: BGH vollzieht Kehrtwende - neue Düsseldorfer Tabelle

Geschrieben von Kathrin Severin 
Veröffentlicht am 2. Mai 2022

Eine echte Kehrtwende hat der BGH in seiner Rechtsprechung zum Kindesunterhalt vollzogen. Mit der Entscheidung vom 16.09.2020 hat der BGH über das Fortschreiben der Düsseldorfer Tabelle entschieden. Der Bundesgerichtshof ermöglicht damit eine weitere, deutlich verbesserte Berechnung des Kindesunterhaltes.

Bisher fand die Düsseldorfer Tabelle Anwendung, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil monatliche Einkünfte bis 5.500,00 € netto hatte. Bei übersteigenden Einkünften musste das unterhaltsberechtigte Kind seinen konkreten Lebensbedarf genau darlegen.

BGH schafft neue Möglichkeit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ermöglicht nun den Kindesunterhalt auch bei einem Einkommen über dem bisherigen Grenzwert zu berechnen. Damit wird die Düsseldorfer Tabelle bei einem Einkommen von 5.501,00 € - 11.000,00 € netto im Monat des unterhaltspflichtigen Elternteiles „fortgeschrieben“.

Das Kind kann also automatisch höheren Unterhalt vom gutverdienenden Elternteil fordern, ohne besondere Bedarfspositionen darzulegen.

Anpassung der Düsseldorfer Tabelle

Diese Änderung der Rechtsprechung ist nun ab dem 1.1.2022 durch Anpassung der Düsseldorfer Tabelle umgesetzt worden. In der nachstehenden Tabelle sind die sog. „Zahlbeträge“ angegeben. Diese Beträge verrechnen bereits die Hälfte des Kindergeldes zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteiles.

Düsseldorfer Tabelle

Eingruppierung bleibt unverändert

Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Muss der Unterhaltspflichtige mehreren Personen Unterhalt zahlen (nicht nur Kindern), erfolgt eine sog. „Herabstufung“ in die niedrigere Einkommensgruppe. Gibt es nur ein unterhaltsberechtigtes Kind, wird eine Einkommensgruppe hochgestuft.

Die neue Düsseldorfer Tabelle ermöglicht Änderungen des Unterhaltes ab Geltendmachung, dies gilt auch für bereits geschaffene Titel, also eine Jugendamtsurkunde oder einen gerichtlichen Beschluss.

Wir empfehlen Ihnen, im konkreten Fall zunächst eine neue Auskunft bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil anzufordern. Lassen Sie dies am besten durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt prüfen.

Fachbereiche:
Geschrieben von

Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht

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