Trompeten im Reihenhaus: Musizieren erlaubt
Des einen Kunst ist manchmal des anderen Graus. Das kann besonders dann zu Streit führen, wenn unterschiedliche Vorstellungen auf engem Raum aufeindandertreffen.
Das Spielen von Instrumenten in Wohnungen
Als besonders störend wird oft das Spielen von Instrumenten empfunden – bzw. das Üben. Dann entbrennt Streit darüber, wann, wie lange und wo welche Instrumente in einer Wohnung oder einem Reihenhaus gespielt werden dürfen und ob Musizierende bestimmte Maßnahmen zum Schutz ihrer Nachbarn ergreifen müssen.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt bestätigt, dass Musizieren in der Wohnung in gewissem Rahmen eine sozialadäquate Form der Freizeitbeschäftigung ist (Urteil vom 26.10.2018 - V ZR 143/17). So lange ein Durchschnittsmensch sich dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt fühlt und Nacht- und Ruhezeiten beachtet werden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterlassen des Musizierens.
Konkreter Fall: Berufsmusiker übt und unterrichtet in Reihenhaus
Im konkreten Fall fühlen sich Bewohner eines Reihenhauses vom Trompetenspiel ihres Nachbarn gestört. Dieser spielte als Berufsmusiker nach eigenen Angaben zweimal wöchentlich für drei Stunden Trompete. Außerdem unterrichtete er einmal in der Woche für zwei Stunden Schüler. Die Nachbarn verlangten, dass er das Trompeten unterlässt.
Die Vorinstanzen hatten den Musiker dazu verpflichtet, schallschützende Maßnahmen zu ergreifen, so dass das Trompetenspiel nicht im Haus der Kläger zu hören wäre. Dazu sollte nur er allein zu bestimmten Zeiten im Dachgeschoss Trompete spielen dürfen.
Dagegen entschied der BGH, dass die Nachbarn das Spiel grundsätzlich hinnehmen müssen, wenn es ein bestimmtes Maß nicht überschreitet. Dafür müssen Musizierende sich an den üblichen Ruhezeiten orientieren. Im Übrigen stelle ein dreistündiges Spielen an Werktagen und ein etwas reduziertes Spiel an Sonn- und Feiertagen eine grundsätzlich eher hinzunehmende Beeinträchtigung dar, so das Gericht.
Der Bundesgerichtshof stellte jedoch auch klar, dass die konkrete Festlegung von Zeiten und Spielorten stets nur anhand des Einzelfalles erfolgen kann. Wegen weiterer nötiger Ermittlungen des Sachverhalts hat er den Fall an das Landgericht zurückverwiesen.
Insgesamt ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes durchaus als Signal zu Gunsten einer freien Nutzung der eigenen Wohnung zu werten.