Dr. Purrucker & Partner - Ihre Kanzlei aus Reinbek

Wie verfasse ich eine wirksame Patientenverfügung?

Patientenverfügungen sind wichtig, aber es gibt viele rechtliche Details, die beachtet werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren mehrere Entscheidungen zu diesem Thema getroffen, die immer noch relevant sind.

2018 hat der XII. Zivilsenat drei Beschlüsse zu den rechtlichen Anforderungen an die Formulierung einer Patientenverfügung und deren faktischer Umsetzung erlassen. Diese sind heute noch gültig.

Eine dieser Entscheidungen betrifft eine Frau, die im Wachkoma lag und klare Anweisungen für ihre medizinische Behandlung gegeben hatte.

Der Fall im Einzelnen

Eine Patientin lag aufgrund eines Herz-Kreislauf-Stillstandes im Wachkoma. In ihrer Patientenverfügung verfügte sie, dass sie solange es eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, ein ärztlicher und pflegerischer Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten erwartet.

Lebensverlängernde Maßnahmen sollten unterbleiben, wenn sie sich unmittelbar im Sterbeprozess befindet, keine Aussicht auf das Wiedererlangen des Bewusstseins besteht, aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt oder es zu einem dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen des Körpers kommt.

In diesen Fällen sollten Behandlung und Pflege auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn diese das Leben verkürzen könnten. Die Patientin wollte nach eigenen Angaben in Würde und Frieden sterben, gerne in ihrer vertrauten Umgebung. Sie lehnte aktive Sterbehilfe ab, bat aber um menschliche und seelsorgerische Begleitung.

In derselben Urkunde erteilte sie ihrem Sohn die Vollmacht, zusammen mit den Ärzten alle erforderlichen Entscheidungen zu besprechen und ihren Willen zu formulieren. Im Jahr 1998 hatte sie gegenüber Familienangehörigen und Bekannten erklärt, dass sie nicht künstlich ernährt und am Leben erhalten werden wollte. Sie hat durch eine Patientenverfügung vorgesorgt, damit ihr das nicht geschieht.

Die Umsetzung der Patientenverfügung

Nachdem der Sohn und der Ehemann zu Betreuern bestellt wurden, stimmte der Sohn mit dem behandelnden Arzt überein, die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr einzustellen, da dies dem Willen der Patientenverfügung entsprach. Der Ersatzbetreuer, der Ehemann, lehnte dies ab.

Gerichtliche Entscheidung und Auslegung

Das Landgericht entschied, die Betroffene habe in ihrer Patientenverfügung festgelegt, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn keine Aussicht auf die Wiedererlangung des Bewusstseins besteht. Da dies der Fall war, war die Einwilligung des Betreuers nicht erforderlich.

Die Betroffene hatte diese Entscheidung bereits selbst getroffen und diesen Willen in der Patientenverfügung niedergelegt. Das Gericht prüfte auch, ob der Satz „aktive Sterbehilfe lehne ich ab“ dem Willen widersprach und kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei, da der Abbruch der künstlichen Ernährung nicht unter den Begriff der aktiven Sterbehilfe falle. Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung war nicht erforderlich, da die Betroffene den Willen bereits in der wirksamen Patientenverfügung niedergelegt hat, der auf die vorliegende Situation zutraf.

Eine Einwilligung des Betreuers ist nicht erforderlich, da die Betroffene die Entscheidung selbst in einer alle Betreuer bindenden Weise getroffen hat. Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Hierfür muss die Patientenverfügung konkret die Behandlungssituation beschreiben, in der die Verfügung gelten soll und auch die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnen, in welche eingewilligt wird oder welche untersagt werden.

Wichtige Aspekte bei der Erstellung einer Patientenverfügung

Es ist wichtig, dass die Patientenverfügung klar und eindeutig ist und den tatsächlichen Willen der Person widerspiegelt. Es gibt viele Formulare für Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten, die jedoch oft rechtlich unwirksame Formulierungen enthalten. Dies liegt an der laienhaften Abfassung und an der Unkenntnis medizinischer Abläufe bei schweren Krankheiten und Sterbevorgängen.

Fazit

Fazit: In Zweifelsfällen für das Leben

Es ist daher wichtig, dass sich der Wille der betroffenen Person nicht allein aus der Patientenverfügung ergibt. Gerade bei rechtlichen Mängeln des Textes ist durch Beweiserhebung und Auslegung zu ermitteln, was der wahre Patientenwille bei Abfassung der Patientenverfügung wirklich war. Mündliche Behandlungswünsche sind ebenso rechtsverbindlich wie der ermittelte mutmaßliche Wille. Problematisch ist hierbei, dass der Patientenwille oftmals nicht in unglücklich formulierten Patientenverfügungen und häufig auch nicht dem Willen der Angehörigen entspricht. Das Problem ergibt sich also insbesondere aus der unüberwindbaren Emotionalität der Angehörigen, wenn es um das Zulassen des Sterbens geht. Bei verbleibenden Zweifeln bleibt es natürlich dabei: In dubio pro vita.

chevron-down