Wenn der alleinige Geschäftsführer einer GmbH und sämtliche eingetragene Gesellschafter verstorben sind, kann ein Notgeschäftsführer bestellt werden. Dafür zuständig ist das Handelsregister des Amtsgerichts. Der Aufgabenkreis des Notgeschäftsführers kann darauf beschränkt werden, alles vorzubereiten, um einen neuen Geschäftsführer durch die Gesellschafter zu bestellen. Denn in der Regel muss der Geschäftsführer zu der Gesellschafterversammlung einladen. Auf ihr beschließen die Gesellschafter, wer Geschäftsführer werden soll. In Köln hatte […]