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Testamentsvollstreckung

Umsichtig vorsorgen

Errichtet man ein Testament, kann man auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Dieser wickelt den Nachlass im Todesfall ab. Der Testamentsvollstrecker wird vom späteren Erblasser ernannt. Häufig geschieht dies, um nach dem Tod Streit zwischen den Erben zu verhindern.

Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist gute Tradition hanseatischer Kaufleute. Derjenige, der das Testament errichtet (Testator oder Erblasser genannt), wählt eine Person seines unbedingten Vertrauens für dieses Amt aus. Der Testamentsvollstrecker hat eine starke Rechtsmacht, aber auch eine hohe Verantwortung. Seine Hauptaufgabe ist es, den Willen des Verstorbenen so genau wie möglich umzusetzen.

Der Testamentsvollstrecker regelt alles rund um die Umsetzung des Testaments: Er wickelt den Nachlass ab, erledigt steuerliche Angelegenheiten und alle Bankgeschäfte.

Der Vorteil einer Testamentsvollstreckung: Der Testator weiß, dass sein Vermögen nicht ungeregelt in die Hände der Erben gerät. Er kann im Einzelnen festlegen, was damit geschehen soll. Der Testamentsvollstrecker muss diesen Willen beachten. Die Erben haben nun keine direkten Reibungsflächen mehr untereinander und werden nicht mit komplizierten erbrechtlichen Abläufen belastet oder überfordert. Das kann gerade bei innerfamiliären Konflikten entlastend sein.

Einen Testamentsvollstrecker sollte man auch dann einsetzen, wenn man einzelne Erben in ihrer Position stärken möchte. Das können zum Beispiel Kinder aus erster Ehe oder zweite Ehepartner sein. Gerade in Patchworkfamilien sind die Konfliktlinien vorgezeichnet. Aber auch der Schutz des finanziell unerfahrenen Erben gehört dazu. Ein besonderes Augenmerk gilt auch überschuldeten Erben oder ´Problemkindern`, die vor dem Zugriff anderer auf das Erbe besonders geschützt werden müssen.

Wer kann Testamentsvollstrecker werden?

Jeder voll geschäftsfähige Erwachsene kann als Testamentsvollstrecker benannt werden. Es ist jedoch sinnvoll, auf gewisse Fähigkeiten oder Qualifikationen zu achten:

  • das unbedingte Vertrauen des Erblassers,
  • Bereitschaft und Fähigkeit, sich in Papiere und geschäftliche Unterlagen einzuarbeiten,
  • Grundkenntnisse in rechtlichen Fragen,
  • der Wille, sich über juristische Fallstricke zu informieren,
  • und nicht zuletzt: Lebenserfahrung.

Bei der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung sollte immer erwogen werden, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Die Sorge, dieser sei zu teuer, ist unbegründet. Im Hinblick auf mögliche spätere juristische Auseinandersetzungen zwischen den Erben, ist eine Testamentsvollstreckung meist die günstigere Wahl. 

Beratung

Einer unserer anwaltlichen Schwerpunkte ist es, Testamentsvollstrecker zu beraten und zu unterstützen. In diesem schwierigen Amt hat man viele Pflichten – und gleichzeitig eine umfassende Rechtsmacht.

Zwischen Erben und Testamentsvollstrecker kann es schnell zu einem Streit kommen. Um diese Konflikte zu vermeiden oder zu entschärfen, helfen wir Testamentsvollstreckern mit unserer Erfahrung. Wir beraten und unterstützen Sie in allen Fragen rund um das Thema Testamentsvollstreckung.

Beratung von Erben

Auf der anderen Seite beraten wir auch Erben, die Auseinandersetzungen mit einem Testamentsvollstrecker haben. Sollte der Testamentsvollstrecker in seinem Amt überfordert sein, kann man ihn abberufen lassen. Viele Testamentsvollstrecker kooperieren nicht mit den Erben und erkennen auch nicht, wie groß ihr Pflichtenkatalog ist. In diesen Fällen können wir Beistand leisten.

Ihre Ansprechpartner in diesem Bereich: Dr. Maximilian Sponagel, Kathrin Severin

Blogbeiträge Testamentsvollstreckung

11. Juli 2019

Testamentsvollstrecker: Bezahlung erst nach Amtsende

Ein Testamentsvollstrecker kann seine Vergütung erst verlangen, wenn er sein Amt beendet hat. Das hat das OLG Köln bestätigt (Az. 16 U 129/16). Laut Urteil müssen Testamentsvollstrecker sämtliche ihrer Pflichten erfüllt haben, insbesondere ihre Pflicht zur Rechnungslegung. Im vorliegenden Fall war der Testamentsvollstrecker vom Erblasser eingesetzt worden. Eine der Miterbinnen hatte ihn im Jahr 2015 […]

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11. März 2019

Testament: Was bedeutet "gleichzeitiges Ableben"

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19. Oktober 2016

Der Notar als Testamentsvollstrecker

In der Praxis ist es weit verbreitet, den eigenen Notar zum Testamentsvollstrecker zu ernennen. Dies ist selbstverständlich erlaubt, genießt doch gerade ein Notar, häufig aufgrund jahre- und jahrzehntelanger Zusammenarbeit das uneingeschränkte Vertrauen des Erblassers. Problematisch wird es, wenn der Notar an seiner eigenen Ernennung „mitwirkt“. Immerhin sind auch finanzielle Interessen (Testamentsvollstreckerhonorar!) im Spiel. Es ist […]

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