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Gesellschafterversammlung online: die aktuelle Rechtslage

Die Zulässigkeit von Online-Gesellschafterversammlungen wird seit der COVID Pandemie viel diskutiert. Bisher ist die Rechtslage noch unklar. Nach Ansicht der Fachliteratur muss zwischen Zustimmungsbeschlüssen zu Umwandlungsmaßnahmen und anderen Zustimmungsbeschlüssen unterschieden werden.  

Für die einzelnen Gesellschaftsarten wurden am 09.09.2021 die entsprechenden Regelungen der §§ 1 - 3, 5 des GesRuaCOVBekG bis zum 31.08.2022 verlängert.

Rechtslage für Gesellschafterversammlungen zurzeit 

1. GmbH  

Bisher hat der Gesetzgeber zur GmbH nur eine Sonderregelung zu § 48 Abs. 2 GmbHG getroffen. Eine überwiegende Ansicht in der Literatur besagt, dass Umlaufbeschlüsse durch den Gesetzgeber nur insoweit ermöglicht wurden, als der Gesellschaftsvertrag keine Sonderregelungen enthält.  

Legt aber der Gesellschaftsvertrag fest, dass ein Umlaufbeschluss nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig ist, ist der Beschluss trotz der Sonderregelungen in der COVID-Pandemie nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig. Diese Ansicht vertritt auch das LG Stuttgart v. 11. 11. 2020 – 40 O 46/20 KfH. 

Online-Zustimmungsbeschlüsse werden von einer überwiegenden Ansicht in der Literatur für nicht zulässig gehalten. Eine Ausnahme gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag solche Beschlussfassungen vorsieht. Dann dürfte auf der Grundlage der entsprechenden Satzungsbestimmungen auch eine Online-Gesellschafterversammlung möglich sein. Inwieweit diese dann auch einen Zustimmungsbeschluss zu Umwandlungsmaßnahmen fassen kann, ist aber stark umstritten.  

Fazit: Solange die Rechtslage unklar ist, sollte man vermeiden, in Online-Gesellschafterversammlungen die Zustimmung zu Umwandlungsmaßnahmen zu beschließen. Eine Lösung könnte sein, mit Vollmachten zu arbeiten.   

2. Verein  

Bei Vereinen ist die Rechtslage nicht geklärt. Ein Teil der Literatur ist grundsätzlich der Auffassung, dass alle Beschlussfassungen bei einem Verein auch virtuell erfolgen können. Begründet wird dies mit den COVID-19-Maßnahmengesetzen. Diese sollen auch Zustimmungsbeschlüsse zu Umwandlungsmaßnahmen erfassen. Dies sieht wohl auch das OLG Karlsruhe mit der Entscheidung vom 26.03.2021 – 1 W 4/21 (WX), ZIP 2021, 1323) so.  

Fazit: Vollständige rechtliche Sicherheit hat ein Verein nur dann, wenn er bei der Zustimmung zu Umwandlungsmaßnahmen eine klassische Präsenzversammlung, evtl. mit Anwendung von Vollmachten, durchführt. 

3. Personen(handels)gesellschaften  

Bei Personengesellschaften (KG, OHG und GmbH & Co. KG) sind virtuelle Versammlungen zulässig, wenn dies der Gesellschaftsvertrag/die Satzung ausdrücklich vorsieht. Meistens ist dazu aber nichts geregelt. Ungeklärt ist außerdem die Frage, ob die Zustimmung zu einer Umwandlungsmaßnahme in eine Online-Gesellschafterversammlung vereinbart werden kann. 

4. Aktiengesellschaften 

Bei Aktiengesellschaften sind, auf der Basis der nun bereits mehrfach geänderten Gesetze, Online-Hauptversammlungen zulässig. Dies gilt nach herrschender Meinung auch für Zustimmungsbeschlüsse zu Umwandlungsmaßnahmen. Die Spezialregelungen des COVID-19 Maßnahmengesetzes überspielen wohl auch das grundsätzliche Erfordernis des § 13 UmwG, das eine Präsenzversammlung durchgeführt werden muss. 

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