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Mehr Kindesunterhalt bei Betreuungskosten?

Viele Eltern geben ihre Kinder in eine Kita, einen Hort oder zu einer Tagesmutter. Diese Kinderbetreuung kostet Geld. Aber dürfen diese Kosten als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt geltend gemacht werden? Das ist eine häufige Frage von Eltern: Muss der nichtbetreuende Elternteil wegen der Fremdbetreuung mehr als den Elementarbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu ein Grundsatzurteil gefällt. Dabei entscheidet der BGH bei der Fremdbetreuung danach, ob sie sich auf die reine Betreuung beschränkt, oder ob der pädagogische Aspekt im Vordergrund steht. (Urteil vom 04.10.2017, Az. XII Z B 55/17).

Die reine Betreuung von Kindern dient laut BGH nur dazu, die Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils zu ermöglichen. Sie stelle keinen Mehrbedarf dar. Die entsprechenden Kosten sind dann vom betreuenden Elternteil allein zu tragen. Denn hier kommt der zur Betreuung verpflichtete Elternteil nur seiner eigenen Verpflichtung nach – auch, wenn andere die Kinder betreuen. 

Mehrbedarf bei pädagogischer Betreuung

Ist die Betreuung dagegen pädagogisch veranlasst, entsteht nach Auffassung des BGH ein Mehrbedarf, der zusätzlich anteilig geltend gemacht werden kann. Die Höhe der Anteile richtet sich nach dem Verhältnis der Einkommen der Eltern zueinander.

Es stellt sich daher die Frage, wann die weitere Betreuung des Kindes pädagogisch veranlasst ist. Als Beispiel nehmen wir eine private Tagesmutter: Ihre Aufgabe ist es, die Kinder von der Schule abzuholen, Essen vorzubereiten, Hausaufgaben zu betreuen und Hausarbeiten zu verrichten. Es entstünde kein Mehrbedarf, da es sich hier um Aufgaben handelt, zu denen der betreuende Elternteil verpflichtet ist. 

Betreuerinnen mit qualifizierter Ausbildung

Hat die Tagesmutter aber besondere pädagogische Qualifikationen (z.B. als Kinderpflegerin oder Sozialpädagogin), die dem Kind unmittelbar zugutekommen, können die Kosten als Mehrbedarf in Ansatz gebracht werden. Pädagogischen Mehrwert haben demnach auch Musik-, Sportunterricht oder Nachhilfestunden, denn hier geht es vorrangig nicht um die Betreuung der Kinder, sondern vielmehr um die pädagogische Förderung. 

Auch Besuch einer Betreuungseinrichtung, wie Kindergarten, Schule oder Hort ist in der Regel pädagogisch veranlasst: Damit sind die anfallenden Kosten unterhaltsrelevanter Mehrbedarf. Hierbei ist egal, ob es sich um einen staatlichen oder privaten Träger der Einrichtung handelt. Wichtig ist nur, dass das Betreuungspersonal eine spezifische Qualifikation hat und die Einrichtung den Kindern eine besondere pädagogische Förderung zukommen lässt.

Im Ergebnis gelten dem BGH zufolge die Fremdbetreuungskosten dann als Mehrbedarf, wenn die Betreuung über die von einem Elternteil zu erbringende Betreuungsleistung hinausgeht. Dazu muss sie einen nachweisbaren pädagogischen Mehrwert haben.

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