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Seltene erbrechtliche Gestaltungen: die Abschichtung

Geschrieben von Dr. Michael Purrucker 
Veröffentlicht am 15. Januar 2018

Im Erbfall gibt es manchmal Probleme, die zwar selten vorkommen, die man aber richtig lösen sollte. In einer lockeren Reihe stelle ich Ihnen diese Fälle vor. Heute geht es um die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft durch Abschichtung.

Erbengemeinschaften

Erbengemeinschaften entstehen zufällig, gefragt wird keiner. Interessen und Ziele von Erben sind häufig unterschiedlich. Vielleicht will ein Erbe gegen Zahlung von Geld aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, so dass dann den verbleibenden Erben der Nachlass (zum Beispiel ein Grundstück) allein gehört.

Nehmen wir folgendes Beispiel:

Der letzte Elternteil verstirbt. Er hinterlässt drei Kinder. Sie erben „in Erbengemeinschaft zu je 1/3 Anteilen“. Der Nachlass umfasst ein Mehrfamilienhaus, im Übrigen schöne Möbel und Wertpapiere. Die Tochter ist in Brasilien verheiratet, die beiden Söhne leben in Deutschland.

Folgende Möglichkeiten bieten sich für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft an:

  1. Die Tochter verkauft ihren Erbanteil durch notariellen Vertrag an ihre beiden Brüder und wird ausbezahlt,
  2. das gesamte Erbe wird geschätzt und verkauft. Der Erlös wird dann durch Drei geteilt, oder
  3. die Tochter scheidet mit einer Abschichtungsvereinbarung aus der Erbengemeinschaft aus.

Die dritte Möglichkeit soll uns hier interessieren: Der BGH lässt es zu, dass ein Miterbe durch Vertrag aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Er gibt dann seine Erbschaft auf.

Das hat mit einer Ausschlagung allerdings nichts zu tun. Sein Anteil geht im Wege einer sogenannten „Anwachsung“ auf die Miterben über. In unserem Beispiel würde der Drittel Erbanteil der Tochter also zu gleichen Teilen an die Söhne gehen: Diese erhalten ohnehin schon ein Drittel und zusätzlich jeweils die Hälfte des Drittels der Tochter. Von ihr gehen an jeden ihrer Brüder 1/6.

1/3 = 2/6.

Also erhält jeder Sohn 2/6 + 1/6 = 3/6.
So sind schließlich beide Söhne zu gleichen Teilen Inhaber des Nachlasses.

Regelmäßig wird der durch Abschichtung ausscheidende Erbe ausbezahlt werden. Ein solcher Vertrag bedarf grundsätzlich nicht der notariellen Form. (Das ist im Fall 1, der Erbanteilsübertragung, anders.)

Es wird noch nicht einmal dann ein Notar benötigt, wenn ein Grundstück in den Nachlass gehört.  Allerdings müssen alle drei Erben zusammen die Berichtigung des Grundbuchs anmelden: Hier wird statt „Erbengemeinschaft bestehend aus Tochter, Sohn 1 und Sohn 2“ eingetragen: „Erbengemeinschaft bestehend aus Sohn 1 und Sohn 2“. Die Unterschriften aller drei Erben werden lediglich notariell beglaubigt.

Ein solcher Vertrag bleibt selbst dann formfrei, wenn die (verbleibenden) Miterben ihn sofort nutzen, um eine endgültige Erbauseinandersetzung zu vereinbaren. Das heißt, sie lösen die Erbengemeinschaft auf und tragen im Grundbuch jeden verbleibenden Miterben mit jeweils der Hälfte des ideellen Bruchteils ein. Der Antrag beim Grundbuchamt könnte also lauten:

„Wir, Tochter, Sohn 1 und Sohn 2, bewilligen und beantragen, im Grundbuch des Amtsgerichts ... von … einzutragen, dass nunmehr Erben zu je 1/2 ideellem Miteigentumsanteil Sohn 1 und Sohn 2 sind; wir beziehen uns auf die Bewilligung vom … [Abschichtungsvertrag mit Erbauseinandersetzung!] …“

Die Abschichtung wird als elegante und kostengünstige Form der Erbauseinandersetzung immer beliebter – zu Recht.

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Geschrieben von

Rechtsanwalt und Notar a.D.
Dr. Purrucker betreut Sie im Handels- und Gesellschaftsrecht.

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