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Neue Düsseldorfer Tabelle 2024: Erhöhung des Kindesunterhalts

Geschrieben von Antoinette v. Arnswaldt 
Veröffentlicht am 18. Dezember 2023

Zum 01.01.2024 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhalt für minderjährige Kinder erhöht sich damit erneut deutlich.

Das OLG Düsseldorf hat die Vorgaben der neuen Mindestunterhaltsverordnung (MUV) umgesetzt, die das Existenzminimum des Kindes festsetzt und sichern soll.

Unterhalt für Minderjährige steigt

Im Vergleich zum Vorjahr steigt der Mindestunterhalt für Minderjährige in der 1. Einkommensgruppe in der 1. Altersstufe um monatlich 43,00 €. In der 2. und 3. Altersstufe steigt dieser um monatlich 59,00 € bzw. 57,00 €. In den weiteren Einkommensstufen steigt der Unterhalt dann prozentual pro Stufe an.

Der Unterhaltsbedarf Studierender mit eigenem Haushalt steigt hingegen nicht an. Hier liegt der Bedarfssatz weiterhin bei 930,00 € monatlich.

Selbstbehalt wird angepasst

Neben höheren Unterhaltssätzen wurden auch die Gehaltsstufen sowie der Selbstbehalt angepasst.

Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige steigt gegenüber minderjährigen Kindern von 1.370,00 € auf 1.450,00 € an. Bei nicht Erwerbstätigen steigt dieser von 1.120,00 € auf 1.200,00 €.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber Volljährigen steigt von 1.650,00 € auf 1.750,00 €.

Für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner steigt der Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und geschiedenen Unterhaltsberechtigten von 1.510,00 € auf 1.600,00 €. Für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner steigt der Selbstbehalt von 1.385,00 € auf 1.475,00 €.

Dabei ist die Düsseldorfer Tabelle nach wie vor auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgerichtet. Es wird bei weiteren Unterhaltsberechtigten oder nur einem Unterhaltsberechtigten weiterhin eine Herab- oder Heraufsetzung in den Einkommensstufen vorgenommen.

Die vollständige Düsseldorfer Tabelle finden Sie in unserem Downloadbereich.

Fachbereiche:
Geschrieben von

Fachanwältin für Familienrecht
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Wettbewerbs- und Urheberrecht

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