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Mehr Rechtsicherheit bei anwaltlicher Schweigepflicht

Geschrieben von Dr. Michael Purrucker 
Veröffentlicht am 23. September 2017

Es gibt Tage, die scheinbar unscheinbar sind und die tatsächlich eine große Bedeutung haben: Das kann man für den 22. September 2017 und alle rund 164.000 Anwältinnen und Anwälte sagen: Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen und damit einer Änderung von § 203 StGB zugestimmt und die BRAO um § 43 e erweitert. Aber der Reihe nach:

§ 203 StGB alte Fassung

Nach § 203 StGB alte Fassung („Verletzung von Privatgeheimnissen“) stellte das „unbefugte Offenbaren“ eines Berufsgeheimnisses - schlicht formuliert: die Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht - unter Strafe. In dieses "Sonderdelikt" waren (und sind) die „berufsmäßig tätigen Gehilfen“, also die Angestellten des Rechtsanwalts einerseits in die Strafbarkeit einbezogen – sie dürfen nicht mit Dritten über anwaltliche Geheimnisse reden. Andererseits muss man im Arbeitsalltag natürlich ständig Angestellte in Geheimnisse einbeziehen. Anders wäre ein Arbeiten in einer Kanzlei auch gar nicht möglich.

Die Welt hat sich gedreht und neben die intern eingebundenen Angestellten sind zunehmend externe Dritte getreten: Die EDV-Experten von außen, der Übersetzer, die Putzkolonne: Alle diese Personen sind keine Angestellten des Rechtsanwalts - und hatten und haben trotzdem die Möglichkeit, in der Papierakte (die Putzfrau, der Übersetzer) oder in der E-Akte (der EDV-Administrator) in aller Seelenruhe zu lesen. War das strafbar? Selbstverständlich! Die überwiegende Anzahl der Berufskolleginnen und Kollegen hat sich also (bisher) unentwegt strafbar gemacht.

§ 203 Abs. 3 StGB neue Fassung

Damit ist es jetzt vorbei: § 203 Abs. 3 StGB neue Fassung stellt den „berufsmäßig tätigen Gehilfen“ solche Personen gleich, die an der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts „mitwirken“, und das tut die Putzfrau ebenso wie der Mitarbeiter des Systemhauses.

Allerdings: Die Offenbarung fremder Geheimnisse gegenüber diesen sogenannten Mitwirkenden muss „für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich“ sein. Die Betonung liegt auf „erforderlich“. Der Systemadministrator z. B. benötigt möglicherweise nicht den Zugriff auf die gesamte EDV-Anlage; vor den Reinigunskolonnen dürften in Zukunft sämtliche Akten verborgen bleiben müssen und der Übersetzer bekommt wirklich nur die Ausschnitte aus der Akte, die für ihn von Bedeutung sind. Gleiches gilt für Aktenarchivierung und –vernichtung, ausgelagerte Schreibarbeiten und externe Buchführung. § 43 e BRAO neu („Inanspruchnahme von Dienstleistungen“) verlangt eine sorgfältige Auswahl der mitwirkenden Personen, den Abschluss eines Vertrags in Textform, die Belehrung des Dienstleisters über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit etc. pp.

Der 22. September 2017 - ein normaler Tag? Vielleicht - ganz sicher aber nicht für die Anwaltschaft. Das Recht hat einen Sprung in Richtung Anpassung an die Lebenswirklichkeit gemacht.

Schlussbemerkung

Eine Schlussbemerkung in meiner Rolle als Mitglied der Satzungsversammlung: Mit diesem Gesetz hat das BMJV (endlich) reagiert. Es ist ausschließlich ein Verdienst unseres Berufsstandes (und der Satzungsversammlung), das BMJV, welches noch vor drei Jahren derartige Dinge vollständig verwarf, nun doch überzeugt zu haben.

Hand aufs Herz: Keiner von uns hat wegen dieser potentiellen Strafbarkeit unruhig geschlafen. Wir können auch weiterhin ruhig schlafen - jetzt indes haben wir Gründe hierfür.

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Rechtsanwalt und Notar a.D.
Dr. Purrucker betreut Sie im Handels- und Gesellschaftsrecht.

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