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Sommerreifen im Winter - und dann?

Geschrieben von Kanzlei 
Veröffentlicht am 3. Februar 2017

Das Benutzen von Sommerreifen bei niedrigen Temperaturen im Winter berechtigt eine Kfz-Versicherung nicht grundsätzlich dazu, die Leistungen zu kürzen. Dies hat das Amtsgericht Papenburg entschieden (Urteil v. 10.03.2016, AZ: 20 C 322/15).

Trotz Vollkasko, Versicherung kürzt Leistung

In dem zu Grunde liegende Fall war ein Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen und mit seinem Wagen gegen einen Baum geprallt. Weil das Fahrzeug nur mit Sommerreifen ausgestattet war, übernahm die Versicherung nur 50% der Schadenssumme, obwohl der Unfallfahrer vollkasksoversichert war.

Nach Auffassung des Gerichts war die Versicherung jedoch nicht berechtigt, ihre Leistungen zu kürzen. Das sei nach § 81 Abs. 2 VVG nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, die jedem Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen. Neben einem objektiv grob verkehrswidrigen Verhalten sei jedoch subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden erforderlich (so u.a. auch: LG Hamburg, DAR 2010, 473).

Die grobe Fahrlässigkeit liege im vorliegenden Fall nicht darin, dass der Versicherungsnehmer mit Sommerreifen gefahren ist. Zwar schreibe § 2 Abs. 3a StVO vor, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- oder Reifglätte geeignete Reifen (M+S-Reifen/Ganzjahresreifen) zu nutzen sind. Dies führe jedoch nicht zu einer generellen Winterreifenpflicht. Unter Berücksichtigung der konkreten Wetterverhältnisse (Temperatur von 1,8 °C und relative Luftfeuchtigkeit bei 87,1 %, jedoch weder Schnee noch Regen) dürften es zwar geboten gewesen sein, mit Winterreifen zu fahren und die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen. Ein objektiv verkehrswidriges Verhalten habe daher nahegelegen. Allerdings fehle es im konkreten Fall in subjektiver Hinsicht an einem erheblich gesteigerten Verschulden.

Der Versicherungsnehmer hatte die Frage seiner Versicherung nach den Straßenverhältnissen im Unfallfragebogen mit „Glatteis“ beantwortet. Das lässt nach Meinung des Gerichts dennoch nicht den Schluss zu, dass er bereits vor oder während der Fahrt mit Glatteis gerechnet habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Mann im Nachhinein die Unfallursache vermutet habe. Außerdem hatte er zum Unfallhergang zusätzlich angegeben, dass er sich nicht sicher sei, aus welchen Gründen er von der Straße abgekommen war. Dazu kamen die glaubhaften Angaben eines Zeugen, dass es auf der Fahrt kein Anzeichen von Glatteis gegeben habe. Das Fahrzeug sei weder gerutscht, noch habe es andere Probleme gegeben. All dies sprach aus Sicht des Gerichts gegen die Annahme, es hätte sich vor dem Unfall zwingend aufdrängen müssen, dass das Fahren mit Sommerreifen mit einer grundsätzlich zulässigen Geschwindigkeit besonders gefahrenträchtig ist.

Die Versicherung konnte so den Nachweis nicht führen, dass subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden vorgelegen hat. Insgesamt fehlte es an einem grob fahrlässigen Verhalten. Im Übrigen, so das Gericht, könne auch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass es nicht auch mit Winterreifen zu dem Unfall gekommen wäre. Gerade im Fall von Eisglätte könne ein Abkommen von der Straße auch mit Winterreifen keineswegs ausgeschlossen werden (vgl. auch LG Hamburg, DAR 2010,473).

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