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Testamentsvollstrecker und Erben – ein Spannungsverhältnis

Geschrieben von Dr. Michael Purrucker 
Veröffentlicht am 29. März 2016

Aus Erbensicht ist ein Testamentsvollstrecker häufig nicht eben wohlgelitten. Wen wundert es: allein der Testamentsvollstrecker hat die Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Die Erben sind zwar Inhaber der Nachlassgegenstände (sie sind z.B. Eigentümer der Immobilie), aber sie können nicht darüber verfügen. Folglich begleitet man die Tätigkeit des Testamentsvollstrecker besonders kritisch. Und nicht selten trachten Erben danach, ihn loszuwerden.

Rechte und Pflichten von Testamentsvollstrecker und Erben wahren

Beide Seiten, also Testamentsvollstrecker einerseits und Erben andererseits, tun gut daran, einander mit Verständnis zu begegnen. Dazu gehört zuvörderst das richtige Verständnis über die Rechte des anderen und die eigenen Pflichten (und nicht umgekehrt!).

Testamentsvollstrecker

Viele Testamentsvollstreckers unterschätzen die strengen Pflichten, die ihnen das Gesetz im Interesse des Erhalts des Vermögens aus der Sicht nur treuhänderischer Verwaltung auferlegt. Sie sind gut beraten, die eigenen Pflichten kennenzulernen und peinlich genau umzusetzen.

Erben

Erben sollten ihrerseits stets berücksichtigen, dass es der Erblasser war, der Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Er wird sich regelmäßig etwas dabei gedacht haben. Seinen Willen zu respektieren, muss oberstes Gebot sein. Und nur vom Erblasser leitet der Testamentsvollstrecker seine Rechtsmacht ab, nicht von den Erben! Sie haben keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber dem Testamentsvollstrecker, der gleichwohl klug beraten ist, die Erben bei wesentlichen Entscheidungen einzubinden.

Testamentsvollstreckung

Gleich zu Beginn einer Testamentsvollstreckung sollte er versuchen, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Sichere Rechtskenntnisse, eine zügige Erfüllung und Abarbeitung der Pflichten und Aufgaben, aber auch Geschicklichkeit in der Abwicklung der Testamentsvollstreckung insgesamt sind die Grundlage für eine erfolgreiche und konfliktarme Testamentsvollstreckung.

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Geschrieben von

Rechtsanwalt und Notar a.D.
Dr. Purrucker betreut Sie im Handels- und Gesellschaftsrecht.

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