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Änderungen im Pauschalreiserecht nutzen

Geschrieben von Kanzlei 
Veröffentlicht am 17. Juli 2018

Pünktlich zum Start der Sommerferien sind die Änderungen im Pauschalreiserecht in Kraft getreten. Wer jetzt bucht, kann von den Änderungen profitieren. Ansprüche, die aufgrund von Reisemängeln entstehen, können nun länger geltend gemacht werden. Wichtig ist weiterhin die rechtzeitige Anzeige der Mängel.

Was ist neu im Pauschalreiserecht und was bleibt?

Definiert ist eine Pauschalreise als „Gesamtheit von Reiseleistungen“. Mindestens zwei Einzelleistungen, z.B. Flug und Unterkunft, werden von dem Reiseveranstalter miteinander verbunden, also „gebündelt“. Haben eine oder mehrere Leistungen Mängel, können Pauschalreisende ihre Gewährleistungsrechte geltend machen (§ 6511 BGB neue Fassung). Sie können zum Beispiel zur Abhilfe Ersatzleistungen verlangen oder eine Minderung des Reisepreises fordern. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reiseleistungen von dem abweichen, was vereinbart war oder üblich ist.

Verlängerung der Anzeigefrist beim Reiseveranstalter

Nach altem Recht mussten Reisende binnen eines Monats nach Ende der Reise ihre Ansprüche wegen der Mängel bei dem Reiseveranstalter anzeigen. Taten sie dies nicht rechtzeitig, trat Verjährung ein. Die Ansprüche konnten nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Diese Anzeigefrist wurde nun verlängert: Wenn Reisende ihre Reise nach dem 01.07.2018 gebucht haben, können sie ihre Ansprüche innerhalb von 2 Jahren nach dem Reiseende anzeigen, ohne dass die ihre Ansprüche verjähren.

Unverzügliche Mängelanzeige vor Ort

Was bleibt, ist die unverzügliche Mängelanzeige vor Ort. Wer während seiner Reise Mängel feststellt, muss diese direkt vor Ort der Reiseleitung melden. Diese Mängelanzeige sollte dokumentiert werden und Reisende sollten sich eine Durchschrift der Beschwerde aushändigen lassen.

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