Dr. Purrucker & Partner - Ihre Kanzlei aus Reinbek

Notgeschäftsführer: GmbH bleibt handlungsfähig

Geschrieben von Dr. Maximilian Sponagel 
Veröffentlicht am 21. Januar 2020

Wenn der alleinige Geschäftsführer einer GmbH und sämtliche eingetragene Gesellschafter verstorben sind, kann ein Notgeschäftsführer bestellt werden. Dafür zuständig ist das Handelsregister des Amtsgerichts. Der Aufgabenkreis des Notgeschäftsführers kann darauf beschränkt werden, alles vorzubereiten, um einen neuen Geschäftsführer durch die Gesellschafter zu bestellen. Denn in der Regel muss der Geschäftsführer zu der Gesellschafterversammlung einladen. Auf ihr beschließen die Gesellschafter, wer Geschäftsführer werden soll.

In Köln hatte eine Erbin beim Handelsregister beantragt, als Notgeschäftsführerin einer Gesellschaft bestellt zu werden. Das Amtsgericht wies ihren Antrag zurück. Das OLG Köln sah den Fall jedoch anders und hatte keine Bedenken, die Antragstellerin als Notgeschäftsführerin zu benennen. (27.06.2019 Az. 18 Wx 11/19)

Erbenstreit Grund für GmbH-Notgeschäftsführer?

Ehemann und Schwiegervater der Antragstellerin waren vor ihrem Tod Gesellschafter der GmbH gewesen; der Ehemann war alleiniger Geschäftsführer. Die Antragstellerin ist alleinige Erbin des Ehemannes. Der alleinige Erbe des Schwiegervaters ist ein weiterer Beteiligter. Beide werden durch das Erbe Gesellschafter der GmbH. Sie sind aber noch nicht in die Gesellschafterliste eingetragen. Darum dürfen sie aus rechtlichen Gründen keinen Geschäftsführer bestellen. Deshalb möchte die Antragstellerin zur Notgeschäftsführerin bestellt werden, um noch vorhandene Geschäfte abwickeln zu können.

Diesen dringenden Antrag hat das Amtsgericht Köln abgelehnt. Nach Ansicht des Amtsgerichts besteht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers keine Notwendigkeit: Die Erben dürften als derzeitige Gesellschafter im Rahmen einer Gesellschafterversammlung einen neuen Geschäftsführer bestellen. Die Antragstellerin führte an, dass es wegen internen Streits nicht möglich sei, eine Gesellschafterversammlung abzuhalten. Trotzdem war das Gericht der Meinung, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen, einen Notgeschäftsführer zu bestellen. Somit wäre die GmbH solange handlungsunfähig, bis die Erben sich nicht mehr streiten.

Notgeschäftsführer für GmbH bei verstorbenen Gesellschaftern

Das OLG Köln sah den Fall anders: Es hatte keine erheblichen Bedenken, die Antragstellerin zur Notgeschäftsführerin zu bestellen. Der Streit zwischen ihr und dem anderen Erben hätte nur persönliche bzw. familiäre Hintergründe. Das Gericht sah keine Gefahr, dass die Antragstellerin die ihr eingeräumten Kompetenzen missbrauchen könnte.

Grundlage für die Entscheidung ist § 29 BGB. Eigentlich findet dieser Paragraf nur bei Vereinen Anwendung. Nach Ansicht des OLG ist er hier jedoch entsprechend anwendbar, weil die Bestellung eines neuen Geschäftsführers in gesetzesmäßiger Weise nicht möglich ist. Die Bestellung des neuen Geschäftsführers erfolgt durch die Gesellschafter während einer Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Die Einberufung einer solchen Versammlung erfolgt aber durch die Geschäftsführer (§ 40 Abs. 1 GmbHG).

Aber in diesem Fall waren alle eingetragenen Gesellschafter verstorben. Die Erben der Gesellschafter konnten noch nicht handeln, weil sie noch noch nicht in der Gesellschafterliste eingetragen waren (§ 16 Abs. 1 GmbHG).

Fazit: OLG-Entscheidung schützt Handlungsfähigkeit der GmbH

Das OLG Köln hat richtig entschieden, dass in analoger Anwendung des § 29 BGB die Antragstellerin als Notgeschäftsführerin bestellt werden kann. Sonst wäre die GmbH mittelfristig handlungsunfähig geworden. Dies hätte zu erheblichen finanziellen Nachteilen der GmbH geführt.

Weitere Beiträge zum Thema: |
Geschrieben von

Rechtsanwalt
Master in European Business (MEB)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

chevron-down