Patientenverfügung: Selbst entscheiden – auch im Ernstfall
Warum eine Patientenverfügung zusätzlich zur Vollmacht wichtig ist
Ergänzen Sie Ihre General- oder Vorsorgevollmacht unbedingt um eine Patientenverfügung. Denn nur sie regelt verbindlich, welche medizinischen Maßnahmen Sie im Ernstfall wünschen – oder ausdrücklich ablehnen. Möchten Sie, dass ärztliche Eingriffe nicht erfolgen sollen, dann ist dies zwingend in der Patientenverfügung festzuhalten. Denn eine solche Verfügung bindet die behandelnden Ärzte.
Da es sich oft um gravierende Entscheidungen mit direkter Auswirkung auf Leben oder Tod handelt, müssen die Formulierungen sorgsam gesetzt werden. Pauschal lebenserhaltenden Maßnahmen abzulehnen, reicht nicht aus.
Welche Punkte sollten in der Patientenverfügung stehen?
Vielmehr muss en détail aufgeschrieben werden, welche Vorstellungen Sie haben. Folgende Punkte sollten möglichst konkret geregelt werden:
- Wiederbelebung
- Organspende
- künstlicher Ernährung
- Beatmung
Wo gibt es Hilfe beim Verfassen?
Wenn Unklarheit herrscht, sollten Sie sich unbedingt professionellen Rat einholen. Folgende Beratungsstellen bieten fundierte Hilfe:
- Ärzte
- kirchliche Beratungsstellen
- Wohlfahrtsverbände
- Verbraucherzentralen
Unterschrift reicht nicht immer: Darauf müssen Sie achten
Haben Sie die Entscheidung darüber getroffen, was die Vollmacht und die Patientenverfügung umfassen sollen, dann schreiben Sie diese nieder und unterschreiben Sie diese. Hierzu können Sie sich eines Vordrucks bedienen, den viele Stellen anbieten. Datiert und handschriftlich unterschrieben ist die Patientenverfügung wirksam.
Was bringt eine notarielle Begleitung?
Der sicherste Weg bei der Erstellung einer Patientenverfügung führt über einen Notar. Nach der Beurkundung der Patientenverfügung registriert der Notar diese beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Damit ist vermerkt, dass es eine Patientenverfügung gibt, diese ist dort jedoch nicht hinterlegt. Der Vollmachtgeber erhält eine Karte, auf der die Registrierung vermerkt ist. Wird diese Karte im Notfall von Ärzten gefunden, beispielsweise weil sie im Portemonnaie mitgeführt wird, dann können die Vollmacht und die Bevollmächtigten ermittelt werden.
Haben Sie keine Patientenverfügung errichtet, dann können allein die Ehepartner ein Notvertretungsrecht ausüben. Dies gilt jedoch nicht für getrenntlebende Verheiratete und ist auf sechs Monate begrenzt. Dieses Notvertretungsrecht ist auf medizinische Entscheidungen und Vermögensfragen begrenzt.
16 Jul 2025
Ich bin Rechtsanwalt und vertrete Sie im Vertragsrecht, Prozessrecht, Gesellschaftsrecht und Erbrecht.
