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Streitfall unter Nachbarn: Katzenhaltung - vom "Freigänger" zum "Stubentiger"?

Geschrieben von Kanzlei 
Veröffentlicht am 1. Februar 2023

Tierhaltung ist ein häufiges Thema im Rahmen mietrechtlicher oder nachbarrechtlicher Auseinandersetzungen. Insbesondere die Haltung von Hunden und Katzen kann zum Nachbarschaftsstreit führen. Das Amtsgericht Ahrensburg hat sich in seinem Urteil vom 15. Juni 2022, 49b C 505/21 mit der Frage befasst, ob Beeinträchtigungen eines Nachbarn durch eine sogenannte Freigängerkatze hingenommen werden müssen oder unterbunden werden können.

Der konkrete Fall: Katze als Freigänger in der Nachbarschaft

Eine Nachbarkatze war in der ländlichen Siedlung geprägt durch Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser als Freigänger unterwegs. Die Katze betrat nicht nur den Garten der Klägerin, sondern auch ihr Haus, wenn sie die Terrassentür zum Lüften geöffnet ließ. Die Klägerin störte sich an den Hinterlassenschaften der Katze sowie Katzenhaaren im Garten. Aber auch daran, dass die Katze nach Darstellung der Klägerin Beschädigungen am Kfz der Klägerin bzw. an der Abdeckung von Gartenmöbeln verursache, einen Vogelkasten zerstört habe und sich im Haus zudem auf gewaschene Wäsche setze und sich an Speisen in der Küche zu schaffen mache.

Die Klägerin sei Asthmatikerin und insbesondere auch gegen Katzenhaare allergisch. Nach den jeweiligen Besuchen der Nachbarkatze hatte sie entsprechende Symptome. Daher wollte die Klägerin diese Besuche unterbinden. Sie klagte auf Unterlassung des unerwünschten Katzenbesuchs in Haus und Garten. Im Ergebnis war dies aber erfolglos.

Begründung des Amtsgerichts zur Freigängerkatze

Das Amtsgericht Ahrensburg erklärte zunächst, eines Schlichtungsverfahrens, wie in § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Landesschlichtungsgesetzes Schleswig-Holstein vorgesehen, bedürfe es nicht, weil eine Katze kein „unwägbarer Stoff“ sei. Es könne somit direkt geklagt werden.

Die Klage sei aber unbegründet. Die hier einzig und allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der Vorschriften der § 1004 Abs. 1 BGB und § 862 Abs. 1 BGB seien ihren Voraussetzungen nach nicht gegeben. Denn der Eigentümer eines Grundstücks sei verpflichtet, Beeinträchtigungen seines Eigentums durch Katzen in gewissem Umfang zu dulden. Das folge aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB). Dazu gehörten in einem Wohngebiet auch durchaus, dass freilaufende Katzen sich auf Gartenmöbel setzen bzw. dort herumklettern, Katzenkot und -urin hinterlassen, Vögel jagen und einmal kurz in ein Haus eindringen.

Das Amtsgericht Ahrensburg verwies darauf, dass eine Freigängerkatze zudem nicht unvermittelt als "Stubentiger" gehalten werden könne. In letzter Konsequenz würde das, sodass Amtsgericht Ahrensburg, bedeuten, dass in der gesamten Nachbarschaft diese Art der Katzenhaltung verboten werden müsse. Das könne ein Nachbar nicht verlangen.

Keine Duldungspflicht

Grenzenlos sei die Duldungspflicht der Klägerin aber trotzdem nicht. In einem "Störprotokoll" konnten durchschnittlich fünf unerwünschte Katzenbesuche pro Monat nachgewiesenen werden. Die Grenze sei damit aber noch nicht überschritten. Auch müsse sich die Klägerin es sich selbst zurechnen lassen, dass sie ihre Terrassentür unbeobachtet offenstehen lässt. Ob man diesen Erwägungen folgt, ist sicherlich, wie so vieles im Nachbarrecht, Ansichtssache und natürlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Ausnahme: Unerwünschter Katzenbesuch in Wohnungen mit Säuglingen

Das Landgericht Bonn hat jedenfalls in einem Urteil vom 6. Oktober 2009 (8S 142/09) entschieden, dass eine Katze keinesfalls Wohnung oder Grundstück eines Ehepaars betreten dürfe, welches gerade einen Säugling bekommen habe. In diesem Fall seien die Hinterlassenschaften der Katze im Garten nicht hinzunehmen, insbesondere die Wohnung sei aber eine ausgesprochene "Tabuzone".

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