Krankschreibung nach Kündigung - Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Welchen Beweiswert hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? Was sollten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bedenken? Und auf was sollten Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen achten? Wir haben Ihnen die wichtigsten Fakten zur Krankmeldung nach Kündigung zusammengestellt.
Krankschreibung nach Kündigung
Ein weit verbreitetes Phänomen in der arbeitsrechtlichen Praxis ist die Krankmeldung nach der Kündigung. In der Regel handelt es sich dabei um Krankschreibung von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen, nachdem sie die Kündigung vom arbeitgebenden Unternehmen erhalten haben.
Etwas seltener liegt der Fall, dass Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen selbst kündigen und sich danach krankmelden. Meist ist die Krankmeldung auf das zerrüttete Arbeitsverhältnis zurückzuführen und die daraus resultierenden meist psychischen oder psychosomatischen Belastungen. Gelegentlich ist aber auch die Krankheit selbst der Kündigungsgrund.
Krankschreibung erschwert gütliche Einigung
Folgt nach der Kündigung noch eine rechtliche Auseinandersetzung, z.B. eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung, führt die Krankmeldung des betroffenen Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin häufig zu weiteren Konflikten. Dies erschwert somit eine gütliche Einigung.
Arbeitsunfähigkeit nach Kündigung mindert Abfindung
Gleichzeitig schwächen die gekündigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch ihre eigene Verhandlungsposition. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gehen häufig davon aus, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Klage nicht bis zum Ende durchführen wird. Oftmals stimmen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen schon vorher einer Einigung zu.
Denn dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht mehr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Das finanzielle Risiko der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mindert sich dadurch also erheblich. Und diese werden dann nicht mehr zu hohen Abfindungszahlungen bereit sein.
Arbeitgebendes Unternehmen darf Gehalt verweigern
Unabhängig davon stellt sich jedoch immer häufiger die Frage, ob die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen überhaupt zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sind.
Im Normalfall reicht eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, also die Krankschreibung (gelber Schein), für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Hat der Arbeitgeber oder Arbeitgeberin Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, können sich diese an die Krankenkasse wenden. Die Krankenkasse überprüft durch den medizinischen Dienst, ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. In der Praxis ist das sehr unpraktikabel und kommt daher eher selten vor.
Viel wirksamer und für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gravierender ist, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit die Entgeltfortzahlung verweigert. Der Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zahlen dann für diesen Zeitraum kein Gehalt. Aber dürfen sie das?
Die Antwort ist Ja und Nein zugleich! Die Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen dürfen die Zahlung verweigern. Allerdings nur, wenn tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerinnen vorliegt. Die eigentliche Frage ist also:
Wer muss das beweisen?
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen wissen in der Regel nicht, welche Krankheit vorliegt. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dies nicht ausgewiesen. Nur die Krankenkasse erlangt Kenntnis davon. Auf der Durchschrift für die Krankenkasse ist der sogenannte „ICD Code“ angegeben ist. Aus diesem Code lässt sich die genaue Diagnose ermitteln.
Für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit reicht zunächst die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. In der Regel wird diese auch als Beweis von Gerichten anerkannt.
08 Dec 2022
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich Sie umfassend in Rechtsfragen zu Arbeitsverhältnissen. Mein weiterer Schwerpunkt ist das Verkehrsrecht.