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Das Nachlassverzeichnis

Geschrieben von Dr. Michael Purrucker 
Veröffentlicht am 12. Februar 2016

Eine der ersten und wichtigsten Pflichten eines Testamentsvollstreckers ist die Erstellung des sogenannten Nachlassverzeichnisses. Das Nachlassverzeichnis hat alle Aktiva und Passiva zu enthalten. Es ist unverzüglich nach der Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker zu erstellen, also „ohne schuldhaftes Zögern“ und damit so schnell es geht.

Das Amt beginnt an dem Tage, an welchem die Erklärung, das Amt anzunehmen, beim Nachlassgericht eingegangen ist. In aller Regel wird der Testamentsvollstrecker in den ersten Tagen oder auch Wochen seiner Tätigkeit nur eine geringe Kenntnis über den Nachlass haben. Banken verweigern Auskünfte, da sich der Testamentsvollstrecker noch nicht legitimieren kann, denn er kann noch kein Testamentsvollstrecker-Zeugnis vorlegen. In die Wohnung kommt er möglicherweise noch nicht hinein, weil auch die Erben vor Überlassung des Schlüssels zunächst eine einwandfreie Legitimation verlangen.

Das Nachlassverzeichnis wird in aller Regel also „rudimentär“ ausfallen müssen. Dies kann der Testamentsvollstrecker dadurch zum Ausdruck bringen, dass er von einem vorläufigen Nachlassverzeichnis spricht. Immer sollte er einen bestimmten Tag, auf den er seine Feststellungen getroffen hat, angeben.

Unterschrift und Notar

Nicht selten wird übersehen, dass der Testamentsvollstrecker das Nachlassverzeichnis dem oder den Erben auch zu übersenden („mitzuteilen“) hat. Der Testamentsvollstrecker hat das Nachlassverzeichnis persönlich zu unterschreiben, damit es ihm klar zugeordnet werden kann und auch eine klare und eindeutige Haftungsübernahme gegeben ist.

Erben können verlangen, dass die Unterschrift notariell beglaubigt wird. Von diesem Verlangen wird nur selten Gebrauch gemacht, da in aller Regel kein Zweifel daran besteht, wer das Nachlassverzeichnis unterschrieben und damit zu verantworten hat.

In kritischen Fällen ist der Testamentsvollstrecker berechtigt (und die Erben können es immer verlangen), das Verzeichnis durch einen Notar aufnehmen zu lassen. Dies ist dann sinnvoll, wenn erhebliche Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft angelegt sind oder der Testamentsvollstrecker damit rechnen muss, dass ihm breite Ablehnung entgegenschlägt.

Die hohe Bedeutung, die das Gesetz der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beimisst, ist verständlich: Die Erben sind zwar Inhaber des Vermögens des Verstorbenen geworden sind, besitzen aber keinerlei Verfügungsbefugnis über dieses Vermögen. Ausschließlich der Testamentsvollstrecker hat die Verfügungsbefugnis – und er verwaltet fremdes Vermögen, ist insoweit also Treuhänder für die Erben.

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Rechtsanwalt und Notar a.D.
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