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Rückforderung von Kindergeld bei Trennung

Geschrieben von Kathrin Severin 
Veröffentlicht am 13. Februar 2016

Häufig wird ein Elternteil nach einer Trennung mit dem Anspruch der Kindergeldkasse konfrontiert, erhaltenes Kindergeld zurückzuzahlen.

In welchen Fällen ist dies berechtigt und wie gehe ich damit um?

Grundsätzlich ist nach einer Trennung nur noch der Elternteil kindergeldbezugsberechtigt, in dessen Haushalt das Kind lebt (§ 64 II 1 EStG).

Ist dies nicht der Elternteil, der nach der Geburt des Kindes die Leistungen beantragt hat (der sog. Bezugsberechtigte nach § 67 EStG), erfolgt die Auszahlung an einen Nichtberechtigten und die Kindergeldkasse hat Anspruch auf Rückzahlung.

Bei Trennung Bezugsberechtigten prüfen

Bei einer Trennung sollte daher schnell geprüft werden, wer Bezugsberechtigter ist; ist er nicht identisch mit dem betreuenden Elternteil, muss bei der Kindergeldkasse beantragt werden, die Berechtigung zu ändern.

Wurde diese Änderung nicht beantragt, darf die Kindergeldkasse die gezahlten Beträge zurückfordern. Allerdings kann dann der Nachweis geführt werden, dass der tatsächlich betreuende Elternteil das Kindergeld erhalten hat, wenn auch nicht direkt durch die Kindergeldkasse, sondern durch Weiterleitung des anderen Elternteiles.

Dies geschieht häufig im Rahmen einer Unterhaltsregelung; die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt das Kindergeld immer gleichwertig bei beiden Eltern, so dass hieran orientierte Zahlungen meist die „richtige“ Verrechnung des Kindergeldes beinhalten.

In diesen Fällen kann und muss also der kindesunterhaltsberechtigte Elternteil bestätigen, dass das Kindergeld an ihn weitergeleitet wurde.
Diese Erklärung wirkt für die Kindergeldkasse wie eine Erfüllung ihres Rückforderungsanspruches und die Angelegenheit ist erledigt.

Wichtig: wirkt der andere Elternteil an der Bestätigung der Weiterleitung nicht mit und die Kindergeldkasse drängt auf eine Rückerstattung, muss der Betrag zunächst zurückgezahlt werden. Der Elternteil hat dann einen echten Zahlungsanspruch gegen den anderen und kann diesen gegebenenfalls auch gerichtlich geltend machen (mit entsprechender Kostenfolge für den nicht mitwirkenden Elternteil).

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Geschrieben von

Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht

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