Die Pflicht zur Verwaltung des Nachlasses
Gemäß §§ 2205 und 2216 Abs. 1 BGB ist der Testamentsvollstrecker zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Testamentsvollstrecker Treuhänder über fremdes Vermögen ist, leuchtet es ein, dass die Rechtsprechung an die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung strenge Anforderungen stellt. Der Testamentsvollstreckermuss transparent und zügig arbeiten, Vorteile für den Nachlass zu gewinnen versuchen, andererseits darf er keine Risiken oder gar spekulativen Geschäfte eingehen. Ohnehin sind einem Testamentsvollstreckerhier regelmäßig dadurch Grenzen gesetzt, dass er grundsätzlich nicht befugt ist, Verbindlichkeiten einzugehen.
Maßstab ist der Erblasser
Gleichwohl kann bei Wiederanlage von freiwerdenden Vermögensgegenständen (z.B. Geldanlagen) im Einzelfall auch eine riskantere Anlage richtig sein – Maßstab ist immer die Frage, wie der Erblasser dies getan hätte. Im Zweifel sollte der Testamentsvollstrecker aber vorsichtig und zurückhaltend sein. Wenn es ihm von vornherein gelungen ist, ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis zu den Erben aufzubauen, kann er bei weitreichenden Anlageentscheidungen auch deren vorherige Zustimmung einholen.
02 Mar 2016
Ich bin Notar und Fachanwalt im Erbrecht. Ein weiterer Schwerpunkt ist meine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker.