Testamentsvollstreckung: Erben einbeziehen?
Die Mitwirkung der Erben ist zwar nicht erforderlich, sollte aber stets erwogen werden.
Immer dann, wenn Anlageentscheidungen (Wiederanlage von Vermögenswerten) zu treffen sind, sollte der Testamentsvollstrecker auch darüber nachdenken, ob er nicht in der Lage ist, den Vermögenswert aus der Testamentsvollstreckung freizugeben.
Gemäß § 2217 BGB ist der Testamentsvollstrecker sogar verpflichtet, Nachlassgegenstände, die er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, den Erben zur freien Verfügung zu überlassen. Zwar setzt diese Überlassung ein „Verlangen“ der Erben voraus – keinem Testamentsvollstrecker ist es aber untersagt, nicht von sich aus an eine derartige Freigabe zu denken.
Begleichung der Erbschaftssteuer
Häufig zeichnet sich früh ab, dass das vorhandene Vermögen für die Begleichung der Erbschaftsteuern mehr als ausreichend ist. Dann kann der Testamentsvollstrecker ohne weiteres Vermögensgegenstände, z.B. eine frei gewordene Geldanlage, an die Erben freigeben, wenngleich hier große Vorsicht bei der Kalkulation dessen, was benötigt wird, angezeigt ist.
Rechtsanwalt und Notar a.D.
Dr. Purrucker betreut Sie im Handels- und Gesellschaftsrecht.