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Testamentsvollstreckung durch den überlebenden Ehegatten

Geschrieben von Dr. Michael Purrucker 
Veröffentlicht am 20. Juli 2016

Nicht selten möchte der überlebende Ehegatte für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung anordnen. Ist er durch keinerlei gemeinschaftliches Testament, errichtet mit dem vorverstorbenen Ehegatten, gebunden, kann er dies tun.

Gemeinschaftliches Testament bei Eheleuten

Anders ist dies, wenn Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, insbesondere das so genannte „Berliner Testament“ errichtet haben. Haben die Eheleute in dem gemeinschaftlichen Testament für den Schlusserbfall Testamentsvollstreckung nicht ausdrücklich vorgesehen, dann hat der überlebende Ehegatte nur dann die Möglichkeit, Testamentsvollstreckung anzuordnen, wenn ihm eine Änderung des Testaments möglich ist. Man spricht auch von einer „Freistellungsklausel“. Damit ist gemeint, dass es dem Überlebenden freigestellt sein soll, für den zweiten Erbfall Anordnungen zu treffen, die er naturgemäß mit dem erstverstorbenen Ehegatten nicht hat abstimmen können.

Rechtzeitig klare Entscheidungen treffen

Wie wichtig es ist, rechtzeitig, also bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, klare Entscheidungen pro bzw. contra „Freistellung“ zu treffen, zeigt exemplarisch eine neuere Entscheidung des OLG Bamberg (Beschluss vom 06.11.2015 – 4 W 105/15 = FamRZ 2016, 589). Dort hatten Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und angeordnet: „Der überlebende Ehegatte (…) hat die Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen.“

Jedenfalls diese Formulierung reichte dem OLG Bamberg (zu Recht!) nicht aus, um für den Überlebenden eine „Freistellung“ zu begründen (hier: von den vier gemeinsamen Kindern drei Kinder zu enterben). Der zitierte Satz sei nur als ein klarstellender Zusatz zu verstehen, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe sein soll.

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