Das Verbot der unentgeltlichen Verfügung
Eine neuere Entscheidung des BGH (Urteil vom 24.02.2016 – IV ZR 342/15) gibt Anlass, auf das für den Testamentsvollstrecker geltende Verbot, unentgeltlich zu verfügen, hinzuweisen.
Im BGH-Fall übertrug der Testamentsvollstrecker den 1/2-Miteigentumsanteil der Erblasserin an einem Mehrfamilienhaus auf sich selbst (was er nach dem Testament durfte), wodurch er Alleineigentümer wurde. Dabei hat er aber für den Miteigentumsanteil der Erblasserin vom hälftigen Verkehrswert einen Abschlag vorgenommen. Diesen Abschlag meinte der Testamentsvollstrecker damit begründen zu können, dass es keinen „Markt für hälftige Miteigentumsanteile an Immobilien“ gebe. Der BGH verweist auf das Verbot von § 2205 Satz 3 BGB, unentgeltlich zu verfügen: Maßstab sei allein der Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie. Hiervon hätten den ausscheidenden Miterben 50 % zugestanden – ohne Wenn und Aber und ohne Abschlag.
Teilunentgeltliche Verfügungen sind unzulässig
Der BGH stellt klar, dass auch teilunentgeltliche Verfügungen unzulässig sind. Eine Kontrollüberlegung bestätigt die Richtigkeit dieses Richterspruchs: Der Testamentsvollstrecker war nach Vereinigung aller Miteigentumsanteile in seiner Hand sofort in der Lage, das Objekt zum Verkehrswert zu verkaufen – und hätte den Wertabschlag für sich einstecken können.
Die Folgen eines Verstoßes gegen das Verbot der Unentgeltlichkeit von Verfügungen sind gravierend: der notarielle Kaufvertrag war unwirksam.
Rechtsanwalt und Notar a.D.
Dr. Purrucker betreut Sie im Handels- und Gesellschaftsrecht.