Überstunden nicht bezahlt: Wie lange warten?
Überstunden können lästig sein, aber auch eine gute Geldquelle. Umso wichtiger ist es, sie genau zu dokumentieren, damit man auch alle bezahlt bekommt oder durch Freizeit ausgleichen kann. Was aber ist, wenn der Chef die Überstunden einfach nicht anerkennt? Abwarten, um nicht negativ aufzufallen, ist keine gute Idee!
Wenn Sie warten, bekommen Sie Ihr Geld vielleicht gar nicht: In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen sind sogenannte Ausschlussfristen/Verfallklauseln enthalten. Sofern diese wirksam sind, kann es sein, dass Ihr Anspruch nach kurzer Zeit verfällt. Oftmals besteht lediglich eine Frist von drei Monaten zur (schriftlichen) Geltendmachung der Ansprüche beim Arbeitgeber und eine weitere Frist von drei Monaten, um nach Ablehnung der Ansprüche Klage zu erheben. Warten Sie zu lange warten, können Sie den Anspruch eventuell nicht mehr durchsetzen.
Selbst, wenn es keine Ausschlussfrist gibt, wird es nach langer Zeit sehr schwer, die geleisteten Überstunden überhaupt noch nachzuweisen. Auch kann der Arbeitgeber dann leichter behaupten, die Überstunden nicht angeordnet zu haben. Geleistete Überstunden sollten daher stets sehr detailliert aufgelistet und zeitnah mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden. Nur so können Sie frühzeitig Streit vermeiden.
Was gehört zur Arbeitszeit?
Ein häufiges Problem dabei ist auch, dass Arbeitszeiten vom Arbeitgeber nicht anerkannt werden. Zum besseren Verständnis mehrere Beispiele:
In vielen Betrieben ist Berufskleidung vorgeschrieben, die erst am Arbeitsplatz angelegt wird (z.B. in Produktionsstätten oder Werkstätten). Oftmals kommen die Arbeitnehmer daher früher zur Arbeit, um pünktlich zu Dienstbeginn umgezogen zu sein. Nach getaner Arbeit wird dann wieder private Kleidung angelegt. Schnell kommen da mehrere Stunden pro Woche an Umkleidezeiten zusammen, die oft nicht bezahlt werden. Dies ist sehr ärgerlich, denn es handelt sich ja nicht um ein privates Vergnügen.
Sind Umkleiden und Vorbereitung Arbeitszeit?
Tatsächlich zählt die Umkleidezeit in vielen Fällen zur Arbeitszeit und muss vergütet werden. Umkleidezeiten sind Arbeitszeit, wenn das Umkleiden ausschließlich dem Bedürfnis des Arbeitgebers dient, die Arbeitskleidung nicht zu Hause angelegt werden kann oder dies unzumutbar ist, weil sie besonders auffällig ist. (Dazu näher: BAG, Beschluss vom 17.11.2015 - 1 ABR 76/13).
Ebenso kann es sich bei Vorbereitungszeiten um Arbeitszeit handeln. Beispiel: Eine Mitarbeiterin eines Backshops kommt regelmäßig schon 20 Minuten vor dem eigentlichen Dienstbeginn, um den Laden für die Öffnung vorzubereiten. Dabei handelt es sich aus unserer Sicht klar um Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber dies angeordnet hat. Sie macht also Überstunden.
Die Mitarbeiterin verliert zudem noch weitere Arbeitszeit, denn ihr wird regelmäßig eine Pause von der Arbeitszeit abgezogen, ohne dass sie dazu kommt, diese tatsächlich zu nehmen. Da sie allein in dem Backshop ist, müsste sie diesen hierfür schließen, aber das will der Arbeitgeber selbstverständlich nicht. Die Pause zieht er dennoch ab!
Dies ist nicht nur ein finanzieller Nachteil, sondern auch ein klarer Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Pausen sind ab einer bestimmten Arbeitszeit gesetzlich vorgeschrieben und sollen der Erholung und Gesundheit dienen.
Solche Fälle sollten Sie daher frühzeitig mit dem Arbeitgeber klären, um später einen großen Streit zu vermeiden.