Adoptivkinder und ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche
Ein verwitweter Vater hat im Rahmen einer lebzeitigen Schenkung seiner alleinigen leiblichen Tochter eine Wohnung geschenkt. Er hat sich jedoch ein lebenslängliches Nutzungsrecht in Form eines üblichen Nießbrauchsrechtes vorbehalten. Nun beabsichtigt der Vater einen Volljährigen als Sohn zu adoptieren.
Welche Auswirkungen hat die Adoption auf den Erbfall?
Hat der neue Sohn in Bezug auf die Wohnung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen seine Adoptivschwester, wenn der Vater verstirbt?
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt den Berechtigten, in diesem Fall den Sohn, da auch Adoptivkinder pflichtteilsberechtigt sind.
Die Rechtslage für Adoptivkinder
Gemäß § 2325 Abs. 1 BGB kann der Wert einer Schenkung (hier die Wohnung) zu Lebzeiten eines Elternteils fiktiv zum Nachlass addiert werden. Dadurch erhöht sich der Wert des Nachlasses und somit der Pflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Angenommen die Wohnung hat einen Wert von 300.000,00 Euro und der Vater verstirbt, dann erben seine Tochter und der Adoptivsohn gesetzlich zu je 50%, da der Vater Witwer war. Dabei spielt es keine Rolle, ob er ein Testament errichtet hat, um von dieser gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Ein Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also hier 25% pro Kind.
Wenn der Nachlass zum Todeszeitpunkt des Vaters 300.000,00 Euro beträgt, würde der Wert der Wohnung fiktiv um 300.000,00 Euro erhöht werden. Das ergibt in diesem Fall 600.000,00 Euro. Davon entfallen 25% (150.000,00 Euro) auf den Sohn. Ohne die Hinzurechnung der Wohnung würde der Pflichtteil des Sohnes nur EUR 75.000,00 betragen.
10 Jahres-Frist bei Pflichtteilsergänzungsanspruch
Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch einer 10-Jahres-Frist unterliegt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll den Berechtigten - hier: den Adoptivsohn - vor „böslichen“ Schenkungen schützen. Jedoch reduziert sich dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch jährlich um 10%. Wenn die Schenkung z.B. 10 Jahre vor dem Tod des Vaters vorgenommen wurde, wäre der Pflichtteilsergänzungsanspruch erloschen, gem. § 2325 Abs. 3 BGB. Wenn die Schenkung jedoch 8 Jahre vor dem Tod des Vaters vorgenommen wurde, wäre der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei 20%.
Es muss immer geprüft werden, ob diese 10-Jahres-Frist bereits begonnen hat und somit die jährliche Reduzierung von 10% eingetreten ist. Bei Schenkungen unter Eheleuten beginnt diese Frist erst mit Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB), also in der Regel mit dem Tod des schenkenden Ehepartners. Insofern nützt es nichts, dem Ehepartner eine Wohnung zu schenken, um die Pflichtteilsansprüche des eigenen Kindes nach dem Tod des Schenkers zu verringern.
Der BGH hat grundlegend festgestellt, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Beschenkte in den wirtschaftlichen „Genuss“ des Geschenkes gekommen ist (Urteil vom 27.04.1994 – IV ZR 132/93). Wenn der Schenker sich also ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat, kann der Beschenkte die Immobilie nicht nutzen, und somit beginnt die Frist auch nicht.
Eine Ausnahme kann sein, wenn sich der Schenkende lediglich ein Wohnungsrecht (= beschränkt persönliche Dienstbarkeit) an einem Teil der Wohnung behält. Nach Ansicht des BGH hat der Schenkende dann nicht mehr den vollen wirtschaftlichen Nutzen am Haus (BGH vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15).
Im oben genannten Beispiel hatte der Vater ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht, so dass die 10-Jahres-Frist nicht begonnen hat. Damit muss der Wert der Wohnung von 300.000,00 Euro dem Nachlass zugeschrieben werden, wenn der Adoptivsohn Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber seiner Schwester geltend macht.
Besonderheit: Spätere Adoption („nachrückender Abkömmling“)
Im vorliegenden Fall war der Adoptivsohn im Zeitpunkt der Schenkung noch gar nicht adoptiert. Nach Ansicht des BGH ist das jedoch ohne Bedeutung. Der BGH hat für „nachrückende“ Enkel festgestellt, dass bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Umstand der späteren Geburt unerheblich ist (Urteil v. 23.05.2012 – IV ZR 250/11). Für Kinder sei allein die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls relevant.
In der Fachliteratur wird diskutiert, ob diese Rechtsprechung auch für „nachrückende“ Ehegatten gelten sollte.
01 Jun 2023
Ich unterstütze Sie als Fachanwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht. Darüber hinaus bin ich auch Notar.