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Der Sommer kommt: Baden und Grillen in der Wohneigentümergemeinschaft

Geschrieben von Kanzlei 
Veröffentlicht am 29. März 2023

Um den Sommer ungestört von Nachbarstreitigkeiten zu genießen, müssen einige Punkte berücksichtigt werden. Grundsätzlich immer gilt: “Wir müssen reden …!“

Das hilft nicht nur im Allgemeinen, sondern seit der ganz aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.3.2023 zum Az. V ZR 140 / 22 besonders auch unter Doppelhauseigentümern, die als Wohnungseigentümergemeinschaft organisiert sind.

Doppelhauseigentümer aufgepasst bei Wohnungseigentümergemeinschaft

Bisher glaubte jeder im Bereich seines Sondernutzungsrechts schalten und walten zu können, wie es ihm beliebt. Ein Irrtum, so der BGH in seiner vorzitierten Entscheidung.

In diesem Fall hatte eine Seite der Doppelhausnachbarn begonnen, einen Pool in „ihrem“ Garten zu bauen, ohne mit der Nachbarseite zu sprechen. Daraufhin hat diese in zwei Instanzen auf Unterlassung geklagt und vor dem BGH (Az. V ZR 140/22) Recht bekommen.

Gemäß § 20 Abs. 1 WEG müsse ein Beschluss der Nachbarn über die bauliche Veränderung gefasst werden. Ob die bauwilligen Nachbarn einen Anspruch auf einen gestattenden Beschluss hätten, sei dabei irrelevant. Selbst wenn dieser Anspruch bestehe, bedürfe jede nicht durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer gestattete bauliche Veränderung, vorab einer Gestattung durch Beschluss. Es gibt hier einen Beschlusszwang. Dies diene der Information des Nachbarn über geplante Veränderungen und sorge für Rechtssicherheit, gegebenenfalls auch unter Rechtsnachfolgern.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Sie verhindert, dass Nachbarn Fakten schaffen, ohne zuvor mit den Nachbarn zu reden und zu einer Einigung zu kommen. Ein Verstoß gegen den Beschlusszwang dürfe, so das Gericht, nicht folgenlos bleiben. Notfalls steht vor dem Badevergnügen eine Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 WEG.

Neues Gerichtsurteil: Grillen an aufeinanderfolgenden Tagen nicht erlaubt

Ein weiterer „Dauerbrenner“ ist das Thema Grillen. Hier steht „Durchatmen“ gegen „Durchgrillen“. Salomonisch hat das Landgericht München I in einem aktuellen Urteil vom 1.3.2023 zum Az. 1 S 7620/22 WEG entschieden, dass Grillen an aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende nicht in Frage kommt. Es darf insgesamt auch nur 4 x im Monat gegrillt werden.

Zu berücksichtigen sei, dass das Grillen auf der Terrasse keine ähnlichen Gerüche wie das Kochen in der Wohnung verursacht. Grillen sei deutlich wahrnehmbar und daher störender. Dabei macht es keinen Unterschied, welche Art Grill verwendet wird, auch dann nicht, wenn nur eine Elektrogrill und kein Holzkohlegrill verwendet wird und nur Wasserdampf bzw. Fleisch- oder Fischgerüche verursacht werden. In dem vom Landgericht München I entschiedenen Fall zog der Geruch von der Terrasse bei geöffnetem Fenster in die Wohnung des Klägers und war auf dem Balkon deutlich wahrzunehmen. Zeugen berichteten in dem Verfahren, in der Wohnung des klagenden Eigentümers rieche es wie in einer „Räucherstube“.

Andererseits ist Grillen in gewissem Umfang als sozialadäquat anzusehen, sodass die beiderseitigen Interessen unter einen Hut gebracht werden müssen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei schönem Wetter am Wochenende und an Feiertagen die Grillfreunde auf den Plan gerufen werden. Ebenso möchten natürlich Nachbarn im Freien unbehelligt von Gerüchen chillen.

Daher gilt, dass an Wochenenden und Feiertagen nicht durchgehend täglich gegrillt werden darf. Die Nachbarn sollen die Chance haben, einen Tag ohne Grillgeruch zu verbringen.

Wie sich die Sache darstellt, wenn abwechselnd einen Tag die einen und am anderen Tag die anderen grillen, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Auch hier gilt: „Reden hilft!“. Einem entspannten Sommer sollte dann nichts mehr im Wege stehen.

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