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Sorgerecht: Wenn den Eltern etwas passiert

Geschrieben von Kathrin Severin 
Veröffentlicht am 6. August 2018

Niemand mag daran denken, aber die Frage beschäftigt viele - besonders in der Urlaubszeit: Was geschieht mit meinem Kind, wenn mir etwas passiert? Kann ich durch eine Sorgerechtsverfügung festlegen, bei wem mein Kind dann leben soll? Hiermit sollte man sich auseinandersetzen, da das Sorgerecht für Minderjährige nicht auf andere Personen übergehen kann.

Üben beide Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, was auch bei nicht verheirateten Eltern nach dem Wunsch des Gesetzgebers die Regel ist, bleibt ein Elternteil handlungsfähig, wenn dem anderen etwas zustößt. Geschieht allerdings beiden Eltern etwas oder dem Elternteil, der allein das Sorgerecht hat, ist das Kind ohne rechtlichen Vertreter.

Wenn beiden Eltern etwas zustößt

In diesen Fällen kümmert sich das Familiengericht mit Unterstützung des Jugendamtes. Es wird ein sogenannter Vormund ausgewählt; diese Person (als Ehepaar dürfen auch zwei Personen Vormund werden) hat allerdings nicht die "automatischen" Elternrechte wie bei der elterlichen Sorge.

Dies lässt sich auch nicht durch eine sogenannte Sorgeerklärung ermöglichen. Ein falscher Begriff, der Eltern suggeriert, dass sie das Sorgerecht auf eine dritte Person übertragen können. Dies ist rechtlich aber nicht möglich. Vielmehr wird der Vormund wie ein bestellter Vertreter für das Kind tätig. Er unterliegt der Überwachung und Aufsicht des Familiengerichtes, muss dort Auskünfte erteilen und sich bestimmte Angelegenheiten genehmigen lassen.  Der Vormund ist also nicht frei in allen Entscheidungen, die er für das Kind trifft, denn dies sieht der Gesetzgeber nur für die Eltern vor.

Vorsorge ist möglich

Eltern können für das Familiengericht und das Jugendamt festlegen, wer die Vormundschaft für ihr Kind bekommen soll oder auch, welche Person auf gar keinen Fall eingesetzt werden darf. Dies ist nur im Rahmen eines Testamentes möglich, welches persönlich und handschriftlich (nebst Unterschrift) oder notariell erstellt werden muss. Wichtig ist, dass das Testament mit dieser Festlegung so hinterlegt wird, dass es schnell gefunden werden kann (am besten über den Notar beim Amtsgericht oder bei einer handschriftlichen Verfügung durch persönliche Hinterlegung beim Nachlassgericht). Ein Testament einfach in eine Schublade zu legen, ist meist nicht sicher genug.

Von dieser Festlegung darf das Familiengericht nur abweichen, wenn gravierende Gründe vorliegen, also z.B. ein noch minderjähriges Geschwisterkind eingesetzt wurde oder ein Eltern- bzw. Großelternteil, der selbst nicht mehr in der Lage ist, sich und das Kind zu kümmern. Für diesen Fall sollte man einen Ersatzvormund angeben. Möglich ist auch die Trennung von Angelegenheiten der Kinder. Ein Verwandter kümmert sich als Vormund um die finanziellen Dinge, ein anderer um die persönlichen Angelegenheiten.

Wenn Sie als Eltern ein entsprechendes Testament erstellt haben, sollten Sie regelmäßig (alle zwei bis drei Jahre) überprüfen, ob Ihre Verfügung noch zu ihren derzeitigen Lebensumständen passt.

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Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht

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