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Unterhaltsansprüche beim Wechselmodell: Die Vertretungsbefugnis der Eltern

Unverheiratete Eltern, die ihr minderjähriges Kind im Wechselmodell betreuen, können nach neuer Rechtsprechung des BGH beide Unterhaltsansprüche im Namen des Kindes gegen den jeweils anderen Elternteil geltend machen.

Das Wechselmodell – eine Alternative zur klassischen Betreuung

Im Falle einer Trennung entscheiden sich viele Eltern für die Betreuung des gemeinsamen Kindes im Wechselmodell. Hierbei teilen sich beide Elternteile die Betreuung gleichmäßig auf.

Es handelt sich um eine Alternative zum klassischen Residenzmodell, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei nur einem Elternteil hat. In diesem Modell ist der andere Elternteil umgangsberechtigt und zahlt in der Regel den Barunterhalt.

Auswirkung des Wechselmodells auf den Unterhalt

Das Wechselmodell hat Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch.  Der Unterhalt ist nicht nur von einem Elternteil zu leisten, sondern beide Elternteile sind unterhaltspflichtig. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtungen hängt von den jeweiligen Einkommensverhältnissen der beiden Eltern ab.

Unterschiede in der Vertretungsbefugnis: Residenzmodell vs. Wechselmodell

Nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB vertreten gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ihr Kind gemeinschaftlich. Im Falle der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gibt es eine Ausnahme:  Der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt und nach dem Residenzmodell die Betreuung erbringt, darf den Unterhalt einfordern. Nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ist dieser Elternteil allein berechtigt, Unterhalt gegenüber dem anderen Elternteil geltend zu machen.

Im Wechselmodell gilt diese Ausnahme der Vertretungsbefugnis nicht. Es bleibt dann bei der gemeinschaftlichen Vertretung des Kindes durch beide Elternteile.

Bisherige Voraussetzung für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Bisher musste ein Elternteil durch das zuständige Gericht einen Ergänzungspfleger bestellen, um im Namen des Kindes den Unterhalt geltend zu machen. Alternativ bestand die Möglichkeit, gerichtlich eine Teilübertragung des Sorgerechts für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gem. § 1628 BGB geltend zu machen, die einen Elternteil - in der Regel den schlechter verdienenden Elternteil - berechtigte, den Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil geltend zu machen.

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Die Entscheidung des BGH vom 10.4.2024 (XII ZB 459/23)

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, sind  jetzt beide berechtigt, den Unterhalt gegen den anderen Elternteil geltend zu machen. Damit ist weder ein Ergänzungspfleger noch ein langes gerichtliches Verfahren zur Teilübertragung des Sorgerechts nötig. Das kann zur Folge haben, dass beide Eltern wechselseitig einen Unterhaltsanspruch beantragen. Diesen Interessenkonflikt nimmt die Rechtsprechung jedoch hin.

Fazit

Fazit

Die neue BGH-Rechtsprechung vereinfacht die Regelungen für unverheiratete Eltern, wenn es um die Vertretungsbefugnis und die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen  geht. Beide Elternteile können jetzt ohne zusätzliche rechtliche Schritte Unterhaltsansprüche für das Kind gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen. Allerdings gilt sie nur für unverheiratete getrenntlebende Eltern.

Bei verheirateten Eltern bleibt es bei dem Erfordernis der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Teilübertragung des Sorgerechts für die Geltendmachung von Unterhalt.

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