Adoption von Volljährigen: Ein rechtlicher Überblick
Das Gesetz ermöglicht neben der Minderjährigenadoption auch die Annahme von Volljährigen als Kinder. Obwohl die Adoption von Volljährigen seltener vorkommt als die von Minderjährigen, gewinnt sie zunehmend an Bedeutung – sei es aus familiären, emotionalen Gründen oder als legitimes Gestaltungsmittel bei der Weitergabe von Familienvermögen.
Voraussetzungen einer Volljährigenadoption
Eine Adoption setzt einen notariellen Antrag an das zuständige Familiengericht voraus. Das Gericht wird im Einzelfall umfassend prüfen, ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Dabei muss zwischen der annehmenden und der anzunehmenden Person ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehen. Ein solches ist festzumachen an einer dauerhaften Bereitschaft, einander beizustehen, wie Eltern und Kinder bei natürlicher Abstammung typischerweise bereit sind, sich Beistand zu leisten.
Ein solches familienbezogenes Motiv muss der entscheidende Anlass für eine Adoption sein. Weitere Motive, auch wirtschaftliche Überlegungen, können hinzukommen und sind grundsätzlich unschädlich.
Wichtig ist: Eine intakte Beziehung zu den leiblichen Eltern steht einer Adoption nicht im Weg. Es ist möglich, dass die leibliche Familie und die Adoptivfamilie rechtlich nebeneinanderstehen.
Adoption mit schwacher oder starker Wirkung
Der Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich zwischen einer Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung und einer solchen mit starker Wirkung.
Adoption mit schwacher Wirkung:
- Diese Art der Adoption bildet den Regelfall bei der Adoption eines Erwachsenen.
- Die Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung begründet ein weiteres Verwandtschaftsverhältnis zu dem Annehmenden, ohne die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern zu berühren.
Adoption mit starker Wirkung:
- Die Adoption von Volljährigen mit starker Wirkung lehnt sich an die Adoption Minderjähriger an.
- Bei dieser Art der Volljährigenadoption erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse vollständig. Die Adoptiveltern treten an die Stelle der leiblichen Eltern.
Folgen von Adoptionen Erwachsener
Bei der Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung erlangt das Adoptivkind die rechtliche Stellung eines Kindes der Adoptiveltern. Jedoch wird kein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten und Verschwägerten der Adoptiveltern begründet. Auch bleibt die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern und den übrigen leiblichen Verwandten von der Adoption unberührt. Gegenseitige Rechte und Pflichten, insbesondere unterhalts- und erbrechtlicher Natur bleiben ebenfalls bestehen.
Weitaus einschneidendere Folgen hat eine Volljährigenadoption mit starker Wirkung. Hier wird das Adoptivkind vollständig in die Verwandtschaftsverhältnisse seiner Adoptiveltern integriert. Zugleich löst sich das Adoptivkind aus seinen bisherigen leiblichen Verwandtschaftsverhältnissen.
13 Dec 2024
Als Anwältin begleite ich sie juristisch, wenn es um Familienrecht geht. Dazu gehört auch die vorsorgliche Beratung bei Trennung oder Scheidung.