Urteil zur Haftung von Geschäftsführern
Dies hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 16. September 2014 entschieden (Az. I 21 U 38/14). Nach diesem Urteil hat ein Geschäftsführer zu verantworten, dass das Unternehmen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hatte. Er hätte das aufgrund seiner allumfassenden General-Zuständigkeit kontrollieren müssen. Ein Geschäftsführer muss selbst dann haften, wenn er diese Aufgabe an Mitarbeiter delegiert hat und andere Geschäftsführer für den kaufmännischen Bereich verantwortlich sind.
Das Gericht ist der Ansicht, dass der Geschäftsführer stets Überwachungspflichten, Aufsichtspflichten und Kontrollpflichten hat, auch wenn er Aufgaben an Angestellte überträgt.
Daher verurteilte das Gericht den Geschäftsführer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträge.