Informationsrechte von Kommanditisten gestärkt
Der BGH hat die außerordentlichen Informationsrechte von Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft (KG) gestärkt (Beschluss vom 14.6.2016 – II ZB 10/15).
Grundsatzentscheidung mit hoher Bedeutung für Gesellschafter
Nach dem gesetzlichen Leitbild sind Kommanditisten einer KG von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Daher ist für sie das jedem Gesellschafter zustehende Informationsrecht von besonderer Bedeutung. Oft streiten sich Gesellschafter mit den Geschäftsführern über den Umfang der Auskunftsrechte. Geschäftsführer wollen oft nur wenige Informationen preisgeben. Vor diesem Hintergrund ist die Grundsatzentscheidung des BGH von hoher Bedeutung für Gesellschafter. Sie können Informationen verlangen, die direkten Einfluss auf den Jahresabschluss haben. Dies regelt § 166 HGB.
Auskunftsrecht für Gesellschafter erweitert
Können Kommanditisten aber auch Informationen über Geschäftsführungsmaßnahmen verlangen, die zwar für sie relevant sein können, die aber (noch) nicht im Jahresabschluss berücksichtigt wurden? Der Umfang war bisher umstritten. Jetzt hat der BGH entschieden, dass auch andere Informationen verlangt werden können, als nur solche, die sich auf den Jahresabschluss beziehen. Allerdings muss der Gesellschafter einen wichtigen Grund für seine Anfrage haben. Die begehrte Information muss angemessen erscheinen, um gesellschaftsvertragliche Rechte durchzusetzen. Die Informationen können dabei gleichzeitig dazu dienen, die Geschäftsführung zu kontrollieren. Eine Kontrolle ist nötig, wenn durch das Handeln des Geschäftsführers Schäden für die Gesellschaft drohen. Allerdings muss der Gesellschafter darlegen, warum die Information für ihn von großer Bedeutung ist. Ein begründetes Misstrauen gegen den Geschäftsführer soll genügen.
10 Apr 2017
Ich unterstütze Sie als Fachanwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht. Darüber hinaus bin ich auch Notar.