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Sozialversicherung: Pflicht für GmbH-Geschäftsführer

Geschrieben von Dr. Maximilian Sponagel 
Veröffentlicht am 2. Mai 2016

Ein Geschäftsführer einer GmbH, der gleichzeitig Minderheitsgesellschafter ist, muss Sozialversicherungsbeiträge und insbesondere Rentenbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung zahlen. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom  11. November 2015 entschieden. Damit hat das Gericht seine Urteile vom 29. August 2012 bestätigt.

Geschäftsführer bedeutet nicht gleich Selbstständiger

Das Gericht hat entschieden, dass ein Gesellschafter, der nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile hält, nicht die alleinige Entscheidungskompetenz in der Gesellschaft hat. Auch wenn der Gesellschafter der Geschäftsführer ist, muss die Deutsche Rentenversicherung den Geschäftsführer nicht als Selbstständigen einordnen. Die Deutsche Rentenversicherung kann ihn als Angestellten betrachten und ihm damit zu Recht die Befreiung von der Sozialversicherung verweigern. Für die Deutsche Rentenversicherung ist also maßgeblich, ob der Gesellschafter „Macht“ in der GmbH hat oder nicht.

Daran ändert sich auch nichts, wenn der Geschäftsführer im täglichen Geschäft sämtliche Entscheidungen in der Gesellschaft allein trifft, weil der Mehrheitsgesellschafter (im vorliegenden Fall seine Ehefrau) ihm alle Entscheidungen überlässt.

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Geschrieben von

Rechtsanwalt
Master in European Business (MEB)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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