BGH zur nachträglichen Änderung im Grundstücks-Kaufvertrag
Ein typischer Fall: Ein Grundstücks-Kaufvertrag wurde notariell beurkundet. Im Nachhinein wollen Verkäufer und Käufer den Kaufpreis herabsetzen. Müssen beide Parteien nun wieder zum Notar? Oder kann die Herabsetzung ohne Notar und ohne weitere Gebühren vereinbart werden?
Notarielle Beurkundung bei Änderungen des Kaufvertrags
Wenn Verkäufer und Käufer nur eine unwesentliche Änderungen des beurkundeten Kaufvertrags regeln wollen, wie z.B. dass ein Schrank mitverkauft wird oder bei einer neuen Wohnung Fliesen in einer anderen Farbe eingebaut werden sollen, können die Beteiligten den Vertrag formlos ändern. Um ganz sicher zu gehen, empfiehlt sich eine Beurkundung des geänderten Vertrags bei einem Notar. Denn die Abgrenzung zwischen wesentlicher und nicht wesentlicher Änderung des Kaufvertrags kann schwierig sein.
Dennoch ist die Entscheidung des BGH zu begrüßen und praxisgerecht. Die Beurkundungspflicht dient dem Übereilungsschutz der Vertragsparteien, also dem Schutz vor einer übereilten und unüberlegten Veräußerung einer Immobilie.
Der BGH hält den Übereilungsschutz aus § 311 b BGB jedoch dann für nicht mehr relevant, wenn die für die Eigentumsübertragung (Auflassung) erforderlichen Erklärungen unwiderruflich und bindend abgegeben worden sind.
05 Nov 2018
Ich unterstütze Sie als Fachanwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht. Darüber hinaus bin ich auch Notar.