GmbH-Versammlung: Einladung per Post ausreichend?
In den meisten GmbH-Satzungen ist vereinbart, dass eine Gesellschafterversammlung per Post einberufen werden muss. Wenn nun der einladende Gesellschafter oder Geschäftsführer weiß, dass sein inzwischen unliebsam gewordener Mitgesellschafter derzeit keine Post erhält, könnte er dessen Kommen verhindern, wenn er ihn satzungsgemäß korrekt per Post einlädt.
Kann man einen unliebsamen Mit-Gesellschafter formell korrekt per Post einladen, damit er die Einladung nicht bzw. nicht rechtzeitig vor der Gesellschafterversammlung erhält? Wenn der Einladende weiß, dass die Post nicht beim Empfänger ankommt, wäre dies eine gute Möglichkeit den nervigen Mitgesellschafter nicht auf der Versammlung anzutreffen. Kann man also wirksam Beschlüsse treffen und so die befürchtete Gegenstimme des Mit-Gesellschafters umgehen?
Regeln zur Einladung der Gesellschafterversammlung befolgen
Es gibt klare Regeln, wie zu der Gesellschafterversammlung einer GmbH eingeladen werden muss. Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass alle Gesellschafter rechtzeitig von der Versammlung erfahren. Doch auch, wenn die Einladung formell ordnungsgemäß per Post erfolgt, kann sie nichtig sein.
Die Einladung ist demnach ungültig, wenn der Einladende weiß, dass die Einladung den Mit-Gesellschafter nicht erreichen wird. Das kann so sein, weil schon vorher bekannt ist, dass die Post nicht zugestellt wird und bisher nur per E-Mail zur Gesellschafterversammlung eingeladen wurde. Das OLG hat entschieden, dass in solchen Fällen eine Einladung per Post rechtsmissbräuchlich ist.
03 Dec 2018
Ich unterstütze Sie als Fachanwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht. Darüber hinaus bin ich auch Notar.