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Erbschaft ausschlagen zugunsten anderer - ein verbreiteter Irrtum

Geschrieben von Dr. Maximilian Sponagel 
Veröffentlicht am 26. Oktober 2022

Jeder der Erbe geworden ist, kann dieses ausschlagen. Doch der eigene Erbteil muss nicht automatisch den Miterben zugunsten kommen. Daher gilt es vorher sorgfältig zu prüfen, was diese Ausschlagung für Folgen hat. Sehr deutlich zeigt dies, der Sachverhalt über den das Oberlandesgericht Hamm am 21.4.2022 entschieden (15 W 51/19) hat.

Ausschlagung des Erbes durch die Kinder

Der Ehemann ist verstorben und hat kein Testament hinterlassen. Damit die Mutter, die alleinige Eigentümerin der Immobilie wird, haben die Kinder die Erbschaft durch eine notarielle Erklärung ausgeschlagen. Die Mutter sollte damit zur Alleinerbin werden.

Dadurch das die Kinder die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Der Erblasser wird also so betrachtet als hätte er keine Kinder. Dies hat zur Folge, dass neben der Witwe auch die Halbgeschwister einen Anteil erben.

Anfechtung der Ausschlagung

Als die Kinder dies erfahren haben, haben sie ihre Ausschlagung der Erbschaft angefochten. Mit der Anfechtung wollten sie verhindern, dass die Halbgeschwister des Vaters Miteigentümer der Wohnung werden. Denn der Erblasser hatte keinen Kontakt mehr zu seinen Halbgeschwistern.

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Anfechtung der Ausschlagung unbegründet sei. Denn die Ausschlagung kann nur angefochten werden, wenn ein gesetzlich relevanter Irrtum vorliegt. Nach dem Gericht ist das hier nicht der Fall, denn die Kinder haben sich darüber geirrt, welche Person das Erbe erhalte, damit befanden sie sich in einem Motivirrtum.

Begründung des Gerichts im Detail

Die Anfechtung ist unwirksam, da sich kein rechtlich beachtlicher Anfechtungsgrund feststellen lässt.

Die Beteiligten machen geltend, dass sie sich in einem Erklärungsirrtum (§ 119 Abs.1 BGB) befunden haben. Sie haben sich über die Rechtsfolgen ihrer Erklärung geirrt. Sie seien irrig davon ausgegangen, dass die Erbschaft durch die Ausschlagung seitens der Kinder „anwachse“ und ihnen sei auch unbekannt gewesen, dass ihr Vater (Halb-) Geschwister gehabt habe und damit Erben 2. Ordnung vorhanden sind.

Das Gericht geht also davon aus, dass aufgrund des Rechtsirrtums der Kinder, diese auch bei Kenntnis von der Existenz der (Halb-) Geschwister diese Ausschlagung abgegeben hätten.

Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile hoch streitig, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Irrtum über die Ausschlagung nicht zum Anfall der gesamten Erbschaft bei einer bestimmten Person (i.d.R. dem Ehepartner des Erblassers) führt, sondern vielmehr nach § 1953 Abs.2 BGB die Erben der zweiten Ordnung (also die Geschwister) in die Erbfolge eintreten.

Nach der bisher herrschenden Auffassung stellt ein solcher Irrtum in aller Regel lediglich einen nicht beachtlichen Motivirrtum dar. Denn der Ausschlagende irrt nicht über die primäre Rechtsfolge (Verlust der Erbenstellung), sondern über eine weitere, von Gesetzes wegen eintretende Rechtsfolge, nämlich den Anfall bei einer bestimmten Person. (z.B. OLG Schleswig, Beschluss v. 11.05.2005 – 3 Wx 70/04).

Mittlerweile starke Gegenauffassung der Gerichte

Der Irrtum über die unmittelbare Rechtsfolge bei einer Ausschlagungserklärung tritt nach den Gerichten wohl regelmäßig auf, so dass sich hier bereits eine starke Gegenauffassung gebildet hat, wie auch z.B. der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss v. 04.05.2017 – 20 W 197/16) zeigt.

Unser Fazit

Lassen Sie sich im Falle einer Erbschaft von einem Anwalt oder Notar umgehend beraten, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn man eine Ausschlagungserklärung abgibt. Und beachten Sie, die gesetzliche Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft ist sehr kurz. Es sind nur 6 Wochen ab Kenntnis der Tatsache, dass man Erbe ist.

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Geschrieben von

Rechtsanwalt
Master in European Business (MEB)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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