Sorgerecht für unverheiratete Väter
Es ist endlich so weit, das gemeinsame Kind wird geboren und erste gemeinsame Entscheidungen rund um das Kind stehen an. Gerade bei unverheirateten Eltern ist dies nicht ohne weiteres möglich. Bevor der Vater mitentscheiden kann, gilt es, das Sorgerecht zu klären.
Hat der leibliche Vater das Sorgerecht nicht vor oder nach der Geburt gemeinsam mit der Mutter geregelt, fehlt ihm die Entscheidungskompetenz in den Angelegenheiten, die das Kind betreffen. Die Folgen werden für den Vater besonders dann sichtbar, wenn es zu einer Trennung von der Kindesmutter kommt.
Sorgerechtserklärung
Wünscht der Kindesvater ein gemeinsames Sorgerecht bedarf es der Einwilligung der Mutter in Form einer Sorgerechtserklärung. Die Sorgerechtserklärungen können von beiden Eltern abgegeben werden. Wichtig ist, dass dies vor der Urkundsperson des zuständigen Jugendamts oder vor einem Notar geschieht. Dabei ist es nicht erforderlich, dass beide Elternteile gleichzeitig anwesend sind.
Bei feststehender Vaterschaft kann die Sorgerechtserklärung auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Anerkennung der Vaterschaft
Für die Übertragung der gemeinsamen Sorge wird zunächst vorausgesetzt, dass der Antragsteller auch der gesetzliche Vater ist.
Der leibliche Vater, im Sinne des Gesetzes, ist derjenige, dessen Vaterschaft einvernehmlich durch Vaterschaftsanerkennung anerkannt oder aber dessen Vaterschaft durch genetisches Abstammungsgutachten geklärt wurde.
Kindesmutter verwehrt Sorgerechtserklärung
Fehlt die Bereitschaft der Kindesmutter zur Abgabe einer Sorgerechtserklärung, dann kann der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich geltend machen. Grundlage dafür ist § 1626 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Gemeinsame elterliche Sorge
Das Gericht überträgt beiden Elternteilen das Sorgerecht gemeinsam, wenn dies nicht dem Kindeswohl widerspricht.
Es gilt hier ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dem antragstellenden Vater wird also das Mitsorgerecht übertragen, wenn keine Gründe vorliegen, die gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen. Es besteht insofern die gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Diese gesetzliche Vermutung kann allerdings widerlegt werden.
Ein jüngerer Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg unterstreicht diesen Regelcharakter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nach dem Beschluss vom 27.09.2021 (9 UF 46/21) ist die elterliche Sorge sogar dann an beide Elternteile zu übertragen, obwohl sich nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl besser entspricht als die Alleinsorge der Mutter.
Voraussetzung: Mindestmaß an Übereinstimmung
Anders ist die Situation, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation vorliegt. Vor allem, wenn zu befürchten ist, dass die Eltern bei gemeinsamer Sorge auch zukünftig nicht in der Lage wären, gemeinsame Entscheidungen in den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge zum Wohle des Kindes zu fällen.
Die üblichen trennungsbedingten Konflikte widersprechen einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht. Wichtig ist, dass ein Mindestmaß an Übereinstimmung in den wesentlichen Bereichen, die das gemeinsame Kind betreffen, besteht.
Podcast "ELTERNgespräch - Sorgerecht" mit Rechtsanwältin Frau Antoinette von Arnswaldt
Familienrechtsanwältin Antoinette von Arnswaldt spricht mit Julia Schmidt-Jortzig vom ELTERNgespräch Podcast über das Thema Sorgerecht bei unverheirateten Eltern und homosexuellen Paaren.
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Fachanwältin für Familienrecht
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