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Seltene erbrechtliche Gestaltungen: Gleichstellungsgelder

Geschrieben von Dr. Michael Purrucker 
Veröffentlicht am 17. Juni 2018

Im Erbfall gibt es manchmal Probleme, die zwar selten vorkommen, die man aber richtig lösen sollte. In loser Folge stelle ich Ihnen verschiedene Fälle vor. Im zweiten Teil geht es um Gleichstellungsgelder.

Eine 82 Jahre alte Mutter ist verwitwet und lebt in einem großen Haus mit einem ihr viel zu großen Garten. Ihre Tochter wohnt in der Nähe und würde das elterliche Haus gern übernehmen. Die Idee findet die Mutter gut. Aber es gibt ja noch zwei weit entfernt lebende Söhne, und schließlich will sie alle drei Kinder „gleich“ behandeln! Was kann sie also tun? Haus und Grundstück haben einen Wert von 600.000 €.

Nehmen wir an, es gäbe kein weiteres Vermögen als eben dieses Hausgrundstück. Dann wäre folgende Lösung möglich:

Die Mutter überlässt mit notariellem Vertrag das Hausgrundstück auf ihre Tochter. Die Tochter verpflichtet sich, ihrerseits jedem der zwei Brüder jeweils 200.000 € zu zahlen. Dann sind alle drei Geschwister „gleichgestellt“. Die jeweils 200.000 € sind die „Gleichstellungsgelder“.

Vertragsgestaltung bei Gleichstellungsgeldern

Allerdings steckt die Tücke im Detail, und man muss auf eine sorgfältige Ausgestaltung derartiger Verträge achten: Werden die weichenden Geschwister (hier die Brüder) an dem Vertrag weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt, dann bleibt unklar, welchen Rechtsgrund die Zahlungen der Übernehmerin (hier die Tochter) an ihre Brüder eigentlich haben. Juristen sagen hier, es ist notwendig, die Leistung „kondiktionsfest“ zu machen. Das heißt, sie wird gegen spätere Rückforderung abgesichert. Es könnte also Folgendes formuliert werden:

„Die Tochter verpflichtet sich gegenüber ihrer Mutter, für die Überlassung des Hausgrundstückes Gleichstellungsgelder in Höhe von jeweils 200.000000 € an jeden ihrer Brüder zu zahlen. Diese Verpflichtung gegenüber Bruder 1 und Bruder 2 stellt einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter dar.“

oder:

„Die Mutter tritt diese Ansprüche auf Zahlung von Gleichstellungsgeldern an Bruder 1 und Bruder 2 hiermit im Wege einer Schenkung an Bruder 1 und Bruder 2 ab und weist die Tochter an, die Gleichstellungsgelder zur Erfüllung dieser Ansprüche unmittelbar an Bruder 1 und Bruder 2 zu zahlen.“

Eine derartige Gestaltung ist erbschaftsteuerlich unproblematisch, da sind sich Rechtsprechung und Schrifttum einig. Das bedeutet, dass die Brüder in den Genuss der Erbschaftsteuerklasse I kommen (mit einem Freibetrag von 400.000,00 € gegenüber der Mutter), und nicht etwa in die für Zuwendungen unter Geschwistern maßgebliche Erbschaftsteuerklasse II. Dort hätten sie einen Freibetrag von nur 20.000 € und einem Eingangssteuersatz von 30 %.

Aber auch ein Zweites sollte beachtet werden: Höchstwahrscheinlich wird sich die Mutter an dem Haus (oder an einer Wohnung im Haus) ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten. Das ist eine Gegenleistung, die die Tochter schuldet. Diese Gegenleistung muss kapitalisiert werden, um sie wertmäßig zu erfassen.

Rechenbeispiele

Nehmen wir an, die monatliche und (am Markt orientierte) Nettokaltmiete für die Wohnung der Mutter würde 1.000 € betragen. Daraus ergibt sich ein Jahreswert von 12.000 €. Dieser Jahreswert wird mit einem sogenannten Vervielfacher multipliziert. Der Vervielfacher ergibt sich aus der Anlage zu § 14 Abs. 1 BewG.

Bei einer 82-jährigen Frau beläuft sich der Kapitalwert, also der Vervielfacher, auf 6,535. Damit beläuft sich der Wert der Gegenleistung, den die Tochter ihrer Mutter schuldet, auf (12.000,00 € x 6,535 =) 78.420,00 €. Dieser Betrag wird von den 600.000 € Hauswert abgezogen. Die Rechnung für die Gleichstellungsgelder für die Brüder sieht dann wie folgt aus:

Hauswert minus Kapitalwert:

600.000,00 € - 78.420,00 € = 521.580,00 €

Summe geteilt durch 3 (drei Geschwister)

521.580 / 3 = 173.860 €

Also erhalten die Brüder jeweils 173.860 Euro Gleichstellungsgeld.

Ein drittes Detail ist zu beachten:

Im Erbfall könnte es über die Bewertung des Hauses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Tochter und ihren Brüdern zum Streit kommen. Liegen die Vorstellungen der Brüder und der Schwester extrem weit auseinander, dann könnten die Brüder auf die Idee kommen, den sogenannten Zusatzpflichtteil geltend zu machen. Um dem vorzubeugen, bietet sich die Aufnahme eines „gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts“ der Brüder (beschränkt eben auf den Verkehrswert des Hauses) an. Das Haus ist im Erbfall dann aus jedem Streit heraus. Und hat die Mutter weiteres Vermögen oder kommt sie zu weiterem Vermögen, dann bleiben Erb- und Pflichtteilsrechte hinsichtlich dieses weiteren Vermögens durch diesen Überlassungsvertrag unberührt.


Im ersten Teil der Reihe ging es um die korrekte Abschichtung

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Geschrieben von

Rechtsanwalt und Notar a.D.
Dr. Purrucker betreut Sie im Handels- und Gesellschaftsrecht.

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