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Corona-Krise: Abänderung von Unterhalts-Verpflichtungen

Geschrieben von Antoinette v. Arnswaldt 
Veröffentlicht am 7. April 2020

Drastische Umsatzeinbußen zwingen zahlreiche Arbeitgeber derzeit zu Kündigungen und dazu, Kurzarbeit einzuführen. Arbeitnehmer haben infolgedessen erhebliche Einkommensreduzierungen, weil sie nun Kurzarbeitergeld bzw. Arbeitslosengeld beziehen. Arbeitnehmer können dadurch ihre finanziellen Verpflichtungen oft nur schwer oder gar nicht erfüllen. So stoßen Ehegatten und Elternteile, die unterhaltspflichtig sind, mitunter an die Grenzen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. 

Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit vor, Unterhaltsverpflichtungen anzupassen, wenn ein Abänderungsgrund wegen eines veränderten Einkommens vorliegt. Dabei dürfen Einkommensrückgänge nicht durch den Arbeitnehmer selbst in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise herbeigeführt werden. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine Vollzeittätigkeit zu Gunsten einer Teilzeittätigkeit oder einer schlechter vergüteten Tätigkeit aufgegeben wird. Wenn sich das Einkommen verringert, weil man Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld bezieht, ist dieser Einkommensrückgang in der Regel unverschuldet.

Keine Unterhaltsabänderungen bei nur unwesentlichen oder kurzfristigen Gehaltseinkürzungen

Einkommensrückgänge berechtigen aber nur dann zur Abänderung der Unterhaltsverpflichtung, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Geringfügige Einkommenseinbußen wirken sich daher regelmäßig nicht auf die Unterhaltsverpflichtung aus. Als Faustregel gilt, dass sich die monatlichen Unterhaltszahlungen um mindestens 10 % ändern müssten. Bei sehr niedrigen Einkommen reichen oft schon geringere prozentuale Einbußen aus. Hier muss der Unterhalt individuell nachberechnet werden ­– auch unter Berücksichtigung der übrigen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners.

Hinzu kommt, dass es sich um eine nachhaltige Änderung der Einkommensverhältnisse handeln muss. Kurzfristige Einkommenseinbußen von nur wenigen Wochen und Monaten reichen in der Regel nicht aus, um die Unterhaltsverpflichtung abändern zu lassen. Entscheidend ist damit die Dauer der Arbeitslosigkeit bzw. der angeordneten Kurzarbeit. Da die Dauer üblicherweise nicht oder nur schwer absehbar ist, müssen frühzeitig die rechtlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Abänderung der Unterhaltsverpflichtung geschaffen werden, sollten die Einkommenseinbußen von Dauer sein. 

Eines ist dabei wichtig: Gibt es einen titulierten Unterhaltsanspruch in Form einer Jugendamtsurkunde oder eines gerichtlichen Beschlusses, dann kann der Unterhaltsschuldner nicht einseitig seine Verpflichtung reduzieren. Das gilt ganz unabhängig davon, wie groß seine Einkommenseinbußen sind. Lassen Sie sich gerne von uns als Anwälten für Familienrecht dazu beraten. 

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Rechtsanwältin für Marken-,
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