Kindesunterhalt: BGH vollzieht Kehrtwende - neue Düsseldorfer Tabelle
Eine echte Kehrtwende hat der BGH in seiner Rechtsprechung zum Kindesunterhalt vollzogen. Mit der Entscheidung vom 16.09.2020 hat der BGH über das Fortschreiben der Düsseldorfer Tabelle entschieden. Der Bundesgerichtshof ermöglicht damit eine weitere, deutlich verbesserte Berechnung des Kindesunterhaltes.
Bisher fand die Düsseldorfer Tabelle Anwendung, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil monatliche Einkünfte bis 5.500,00 € netto hatte. Bei übersteigenden Einkünften musste das unterhaltsberechtigte Kind seinen konkreten Lebensbedarf genau darlegen.
Anpassung der Düsseldorfer Tabelle
Diese Änderung der Rechtsprechung ist nun ab dem 1.1.2022 durch Anpassung der Düsseldorfer Tabelle umgesetzt worden. In der nachstehenden Tabelle sind die sog. „Zahlbeträge“ angegeben. Diese Beträge verrechnen bereits die Hälfte des Kindergeldes zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteiles.
Eingruppierung bleibt unverändert
Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Muss der Unterhaltspflichtige mehreren Personen Unterhalt zahlen (nicht nur Kindern), erfolgt eine sog. „Herabstufung“ in die niedrigere Einkommensgruppe. Gibt es nur ein unterhaltsberechtigtes Kind, wird eine Einkommensgruppe hochgestuft.
Die neue Düsseldorfer Tabelle ermöglicht Änderungen des Unterhaltes ab Geltendmachung, dies gilt auch für bereits geschaffene Titel, also eine Jugendamtsurkunde oder einen gerichtlichen Beschluss.
Wir empfehlen Ihnen, im konkreten Fall zunächst eine neue Auskunft bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil anzufordern. Lassen Sie dies am besten durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt prüfen.
02 May 2022
Ich bin Fachanwältin für Familienrecht. Wenn es um Themen wie Trennung, Scheidung, Sorgerecht oder Unterhalt geht, unterstütze ich Sie gerne. Ich bin außerdem Notarin.