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Verjährt titulierter Kindesunterhalt?

Geschrieben von Kathrin Severin 
Veröffentlicht am 27. September 2016

Im Falle einer Trennung oder Ehescheidung sollte der Unterhalt eines minderjährigen Kindes vollstreckungsfähig tituliert werden. Dies geschieht entweder durch einen gerichtlichen Beschluss, einen vollstreckbaren (auch notariellen) Vergleich oder durch eine Jugendamtsurkunde (kostenlos!).

Festschreiben des Kindesunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle

Der Kindesunterhalt wird dann in Höhe eines Prozentsatzes des Mindestunterhaltes nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle festgeschrieben. Häufig wird in der Ausgangsurkunde noch angegeben, wie hoch der aktuelle Zahlbetrag ist. Danach soll sich der Anspruch nach dem Wunsch des Gesetzgebers automatisch fortschreiben. Das heißt, mit Erreichen der nächsten Altersstufe und/oder bei Änderung der Düsseldorfer Tabelle lässt sich der neue Unterhalt ermitteln.

Für Laien ist es häufig schwierig, den aktuellen Zahlbetrag nachzuverfolgen. Im Internet kursieren eine Vielzahl von Tabellen. Auch erschließt sich nicht sofort, wie das Kindergeld angerechnet wird. So passiert es regelmäßig, dass Unterhaltsbeträge unverändert weitergezahlt werden, obwohl es mitterweile mehrere Erhöhungen gab.

Kann ich diese Differenz noch nachfordern?

Zwar verjährt der Anspruch eines minderjährigen Kindes erst nach 3 Jahren ab Vollendung des 21. Lebensjahres. Aber der Anspruch kann verwirkt sein, wenn mehrere Jahre nichts nachgefordert und der Unterhaltsschuldner nicht auf die Änderung hinweisen wird.

Der Bundesgerichtshof hat bereits 1988 entschieden, dass Unterhaltsansprüche grundsätzlich zeitnah geltend gemacht werden müssen. Denn sie dienen einerseits der Absicherung des allgemeinen Lebensbedarfes und andererseits sollen mögliche Rückstände für den Pflichtigen nicht zu einer drückenden Schuldenlast werden (FamRZ, 1988 Seite 370).

Hält sich der Unterhaltsberechtigte nicht daran, muss er damit rechnen, dass der Anspruches verfällt. Dies gilt auch für titulierte Unterhaltsansprüche, sofern sie nicht ohne triftigen Grund (Erkrankung, fehlende Angabe des Wohnsitzes des Schuldners oder Ähnliches) nicht vollstreckt werden. Daher sollte der Titel in regelmäßigen Abständen (2 - 3 Jahren) überprüft werden. Gegebenenfalls sollte eine Geltendmachung oder sogar ein Vollstreckungsversuch erfolgen.

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Geschrieben von

Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht

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