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Wohneigentümer: Neues Gesetz zur Modernisierung von Wohneigentum

Geschrieben von Dr. Maximilian Sponagel 
Veröffentlicht am 27. November 2020

Ab dem 01.12.2020 gelten wichtige Änderungen auch für Wohnungseigentümer und deren Gemeinschaft.

Wir haben diese kurz für Sie zusammengefasst:

Anspruch für Wohnungseigentümer

Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 20 Abs. 2 WEG-neu das Recht auf eigene Kosten den Einbau von folgenden Maßnahmen zu gestatten:

  • einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug,
  • einen barrierefreien Aus- und Umbau für Menschen mit Behinderung,
  • Maßnahmen zum Einbruchsschutz sowie
  • Zugang zu einem schnellen Internetanschluss (Glasfaseranschluss).

Regelungen zur Wohnungseigentümergemeinschaft

Vereinfachen von Eigentümerversammlungen und Beschlussfassungen

  • Online Eigentümerversammlung: Eigentümer können künftig online an der Eigentümerversammlung teilnehmen. Jedoch können Präsenzversammlungen nicht per Mehrheitsbeschluss abgeschafft werden. Damit können diese auch nicht durch reine Online-Eigentümerversammlungen ersetzt werden.
  • Beschlussfähigkeit: Künftig ist eine Eigentümerversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer beziehungsweise Miteigentumsanteile beschlussfähig. Dadurch werden Aufwand und Kosten für Wiederholungsversammlungen vermieden.
  • Frist: Die Fristzur Einberufung einer Eigentümerversammlungen wird verlängert. Die Frist beträgt nun drei Wochen und hat sich damit um eine Woche verlängert.  
  • Textform: Wohnungseigentümer können künftig in Textformeine Eigentümerversammlung einberufen. (§ 24 Abs. 2 WEG-neu) Zur Textform zählt, z.B. eine Einberufung per E-Mail. Bisher war noch die Schriftform nötig. Auch für Umlaufbeschlüsse ist künftig nur noch die Textform (§ 23 Abs. 3 WEG-neu) erforderlich. Ein Umlaufbeschluss kann dann auch per E-Mails, Internetplattformen oder Apps gefasst werden.
  • Protokoll: Unverzüglich nach einer Eigentümerversammlung muss das Protokoll erstellt werden.

 Verwaltungsbeirat wird flexibler

  • Zahl der Beiratsmitglieder: Mit einem Beschluss können die Eigentümer die Zahl der Beiratsmitglieder flexibel festlegen. Bisher waren noch 3 Beiratsmitglieder erforderlich.
  • Ehrenamt: Für ehrenamtliche Beiräte wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 29 Abs. 3 WEG-neu).
  • Verwaltungsbeirat: Der Verwaltungsbeirat erhält als Aufgabengebiet ausdrücklich die Überwachung des Verwalters. Dies regelt § 29 Abs. 2 WEG-neu.

 Inhalt der Jahresabrechnung

  • Beschlussfassung: Die Eigentümerversammlung muss künftig nur noch über die Abrechnungsspitze der Jahresabrechnung beschließen (§ 28 Abs. 2 WEG-neu). Das Rechenwerk selbst ist künftig nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung.
  • Vermögensbericht: Nach Ablauf eines Kalenderjahres muss der Verwalter einen Vermögensbericht aufstellen. Dazu ist er in Zukunft verpflichtet. Der Bericht hat die Darstellung der Instandhaltungsrückstellung und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens zu enthalten. Die Instandhaltungsrückstellung / Instandhaltungsrücklage wird künftig zur „Erhaltungsrücklage“. Dies soll zeigen, dass es sich um verfügbares Vermögen und nicht nur um einen bilanziellen Posten handelt.

Wohnungseigentum kann entzogen werden

Verletzt ein einzelner Eigentümer seine Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, so kann sein Wohnungseigentum entzogen werden (§ 17 Abs. 2 WEG-neu). Zum Beispiel bei der Verletzung der Pflicht zur Kostentragung (Gesetzesbegründung).

Anpassung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht

  • Kostenverteilung: Die in der WEG geltende Kostenverteilung (§ 556a Abs. 3 BGB-neu) ist in Bezug auf die Betriebskostenabrechnung bei vermieteten Eigentumswohnungen maßgeblich. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem vermietenden Eigentümer und dem Mieter. Das WEG sieht eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vor. Aktuell ist mietrechtlich die Wohnfläche maßgeblich.
  • Sondereigentumseinheiten: Mieter von Sondereigentumseinheiten sind nun verpflichtet, Baumaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage zu dulden (§ 15 WEG-neu).

Erfahren Sie mehr zu diesem Thema: denn die neuen Regelungen vereinfachen u.a. auch die Modernisierung und Sanierung am Gemeinschaftseigentum.

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Geschrieben von

Rechtsanwalt
Master in European Business (MEB)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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