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Trennung: die Yacht als Haushaltsgegenstand

Bei einer Trennung wird meist auch der gemeinsame Haushalt aufgeteilt. Das kann kompliziert werden – auch abhängig von der Größe der Wohnung und Menge der Haushaltsgegenstände. Dass eine Yacht dabei ist, ist eher ungewöhnlich. Aber auch eine Yacht kann ein Haushaltsgegenstand sein. Das hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek durch Beschluss festgestellt (12.08.2019, AZ: 734 F 141/19). Das OLG Hamburg ist dieser Rechtsauffassung gefolgt (AZ: 2 UF 125/19).

Wie werden Haushaltsgegenstände bei einer Trennung aufgeteilt?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass jeder Ehegatte die Herausgabe von ihm gehörenden Haushaltsgegenständen verlangen kann (§ 1361 a BGB). Er hat sie jedoch dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, wenn dieser den Haushaltsgegenstand benötigt, um einen eigenen Haushalt zu führen, und dies auch der Billigkeit entspricht. Der Begriff des Haushaltsgegenstands in § 1361 a BGB ist weit gefasst: Es können auch Luxusgegenstände darunterfallen, wenn sie in der Ehezeit der gemeinsamen Lebensführung und Freizeitgestaltung dienten. 

Bei der Aufteilung kommt es auf den Einzelfall an. Es ist abzuwägen, welche Bedürfnisse der jeweiligen Ehegatten wichtiger sind und welche Regelung dem getrennten Paar insgesamt zuzumuten ist. So kann im Ergebnis ein Ehegatte verpflichtet sein, einen Haushaltsgegenstand dem anderen zu überlassen, wenn dessen Bedarf daran deutlich größer ist – auch mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse.

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Haushaltsgegenstände so aufzuteilen, dass die Folgen für getrennt Lebende gemildert werden. Jeder Ehepartner soll unabhängig von den Eigentumsverhältnissen einen eigenen Hausstand einrichten können.

Was zählt zu den Haushaltsgegenständen?

Haushaltsgegenstände sind bewegliche Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und Kinder für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben bestimmt sind. Die gemeinsame Freizeitgestaltung gehört dazu. Darunter fallen beispielsweise die Wohnungseinrichtung, Gartenmöbel, Bücher, Geschirr und Sportgeräte. Eine Ausnahme gilt für Gegenstände, die nur für einen Ehegatten für dessen persönlichen Gebrauch angeschafft wurden, also für ein Hobby oder berufliche Zwecke.

Auf den Wert des Haushaltsgegenstands kommt es dabei nicht an. Auch ein Luxusgegenstand wie eine Motoryacht kann ein Haushaltsgegenstand sein, solange sie von den Eheleuten vorwiegend für die gemeinsame Freizeitgestaltung genutzt wurde. Das Amtsgericht hat hier eine Parallele gezogen zu Wohnmobilen. Sie können auch als Haushaltsgegenstände qualifiziert werden, wenn sie für die gemeinsame Freizeit und für den Familienurlaub genutzt werden. Das OLG Hamburg ist der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek gefolgt.

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