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EuGH-Urteil: Urlaub ins kommende Jahr übertragen

Geschrieben von Andreas Adebahr 
Veröffentlicht am 14. Januar 2019

Die Frage „Bis wann kann ich meinen Urlaub nehmen und wann verfällt er?“, löst oft Unsicherheit aus. Laut Bundesurlaubsgesetz (Stand 1/2019) kann der Jahresurlaub nur bis zum 31.12. genommen werden, es sei denn, Arbeitnehmer können nachweisen, dass dies nicht möglich war. Nur dann kann man den Urlaub in das nächste Jahr übertragen. Er muss aber bis spätestens zum 31. März des Folgejahres genommen werden.  Diesen Nachweis zu erbringen, ist für Arbeitnehmer aber äußerst schwierig.

Entscheidung des EuGH 

Der Europäische Gerichtshof hat jetzt mit zwei wegweisenden Urteilen für mehr Rechtssicherheit gesorgt und dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben (EuGH, Urteile vom 06.11.2018 – C-619/16, C-684/16): Der Urlaub soll künftig nur noch dann zum Ende des Jahres verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher ausdrücklich auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Außerdem muss tatsächlich auch die Möglichkeit bestanden haben, Urlaub zu nehmen. Dies sollen künftig die Arbeitgeber beweisen.

Es wird spannend, wie die deutschen Gerichte, allen voran das Bundesarbeitsgericht, mit dieser Entscheidung umgehen. Bereits in den vergangenen Jahren hatte der EuGH immer wieder zu diesem Thema Stellung genommen. So war das Bundesarbeitsgericht gezwungen, seine in diesem Punkt arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung aufzugeben und fortan eine arbeitnehmerfreundlichere Position einzunehmen. Das betraf bisher aber hauptsächlich Urlaubsansprüche von langzeiterkrankten Arbeitnehmern. Diese verfallen inzwischen nicht mehr ohne Weiteres, sondern können – je nach Einzelfall – noch bis zu einem Jahr länger, also bis zum 31. März des übernächsten Jahres übertragen werden. Von den beiden neuesten Entscheidungen des EuGH können nun alle Arbeitnehmer profitieren.

In der Praxis kann diese Rechtsprechung aber nicht nur im laufenden Arbeitsverhältnis relevant sein, sondern ganz erheblich beeinflussen, wie viel Geld Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zusteht. Denn Urlaub, der bis zur Beendigung nicht genommen wurde, muss vom Arbeitgeber ausbezahlt werden (Urlaubsabgeltung). Hier können schnell mehrere tausend Euro zusammenkommen. Ein fachkundiger Anwalt für Arbeitsrecht wird Sie in der Beratung daher auch immer nach Ihren Urlaubsansprüchen fragen.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht

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